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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Beschlagnahme nach § 53 GspG; Einziehung iSd § 54 GspG

Entgegen der Ansicht des VwG steht der Einziehung der Gegenstände die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Sachlage, wonach die Veranstalterin der Pokerspiele in Konkurs gefallen ist und deren Mietverhältnis über die für die Ausspielungen verwendeten Räumlichkeiten aufgelöst wurde, nicht entgegen; denn all diese Umstände schließen es keineswegs aus, dass die Einziehung iSd § 54 Abs 1 GSpG „zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen“ erfolgt

10. 09. 2023
Gesetze:   § 53 GspG, § 54 GspG, § 39 VStG
Schlagworte: Glücksspiel, Beschlagnahme, Einziehung

 
GZ Ra 2021/17/0066, 06.06.2023
 
VwGH: Nach dem hier interessierenden § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG kann die Behörde bei Vorhandensein eines Verdachts eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes die Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände anordnen, „sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist“.
 
Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstands aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Wie auch eine gem § 39 Abs 1 VStG verfügte Beschlagnahme tritt eine Beschlagnahme gem § 53 GSpG außer Kraft, wenn der Zweck der Beschlagnahme (Sicherung von Verfall oder Einziehung) erreicht oder weggefallen ist. Der Beschlagnahmebescheid verliert dann seine normative Wirkung.
 
Nach der stRsp des VwGH ist die Einziehung nach § 54 GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten und hängt gem § 54 Abs 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs 1 GSpG ab, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
 
Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses wurde durch die Veranstaltung der Pokerspiele unbestritten ein objektives Tatbild nach § 52 Abs 1 GSpG verwirklicht, sodass die Eingriffsgegenstände einzuziehen sind, sollte der Verstoß nicht geringfügig gewesen sein, wozu das Erkenntnis keine näheren Ausführungen trifft.
 
Entgegen der Ansicht des VwG steht der Einziehung der Gegenstände die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Sachlage, wonach die Veranstalterin der Pokerspiele in Konkurs gefallen ist und deren Mietverhältnis über die für die Ausspielungen verwendeten Räumlichkeiten aufgelöst wurde, nicht entgegen. Denn all diese Umstände schließen es keineswegs aus, dass die Einziehung iSd § 54 Abs 1 GSpG „zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen“ erfolgt (vgl etwa VwGH 9.9.2013, 2013/17/0098 bis 0109, mwN, wonach die Zerlegung der Eingriffsgegenstände unter nur teilweiser Aufrechterhaltung der Einziehung sowie deren Verbringung ins Ausland - wegen deren besonderer Gefährlichkeit - zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht ausreichen). Im Übrigen ist der vorzitierten Rsp auch zu entnehmen, dass die Zulässigkeit der Einziehung - anders als es das VwG annimmt- nicht davon abhängig ist, ob gegen die mitbeteiligte Partei ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem GSpG geführt wurde. Nichts anderes gilt für die im Revisionsfall vom VwG ebenfalls als entscheidungserheblich erachteten Umstände, dass nach der bescheidmäßig verfügten Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände über das Vermögen der Veranstalterin der Pokerspiele der Konkurs eröffnet und der Mietvertrag betreffend die für die Ausspielungen verwendeten Räumlichkeiten aufgelöst wurde.
 

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