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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides – Konkretisierung der Tat; Verfolgungsverjährung

Gegenständlich hat die belBeh das konkrete Datum der Vollstreckbarkeit im Spruch ihres Straferkenntnisses zwar nicht angeführt, für den Revisionswerber konnte jedoch nicht zweifelhaft sein, welcher konkrete Tatvorwurf ihm gemacht wurde, nämlich, dass er seinen Führerschein nicht unverzüglich nach der Zustellung des Entziehungsbescheids, welcher eine entsprechende Aufforderung enthielt, bei der Behörde abgeliefert hat; indem das VwG den Zustellzeitpunkt des Entziehungsbescheides im Spruch ergänzte, wurde der Beginn des Tatzeitraumes, der im behördlichen Straferkenntnis bereits mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides bezeichnet war, lediglich präzisiert, weshalb das VwG damit nicht von der Rsp des VwGH abgewichen ist

10. 09. 2023
Gesetze:   § 44a VStG, § 31 VStG, § 32 VStG, § 8 FSG, § 37 FSG, § 29 FSG
Schlagworte: Spruch, Konkretisierung der Tat, Verfolgungsverjährung, Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides

 
GZ Ra 2023/02/0055, 17.07.2023
 
VwGH: Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen hg Jud zu § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren.
 
Gegenständlich hat die belBeh das konkrete Datum der Vollstreckbarkeit im Spruch ihres Straferkenntnisses zwar nicht angeführt, für den Revisionswerber konnte jedoch nicht zweifelhaft sein, welcher konkrete Tatvorwurf ihm gemacht wurde, nämlich, dass er seinen Führerschein nicht unverzüglich nach der Zustellung des Entziehungsbescheids, welcher eine entsprechende Aufforderung enthielt, bei der Behörde abgeliefert hat.
 
Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass hinsichtlich der vorgenommen Korrektur des Spruchs durch das VwG Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist nicht zutreffend: Das VwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde.
 
Die oben zu § 44a Z 1 VStG bereits dargestellten Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren, und er nicht der Gefahr einer Doppelverfolgung ausgesetzt wird.
 
Indem das VwG den Zustellzeitpunkt des Entziehungsbescheides im Spruch ergänzte, wurde der Beginn des Tatzeitraumes, der im behördlichen Straferkenntnis bereits mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides bezeichnet war, lediglich präzisiert, weshalb das VwG damit nicht von der Rsp des VwGH abgewichen ist.
 
 

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