Einem Rechtsanwalt ist es verboten, für die Vermittlung von Mandaten ein Entgelt zu bezahlen, gleichgültig ob in Form einer pauschalen Prämie, eines Anteils am Umsatz oder des Gewinns aus einem Mandat
GZ 4 Ob 77/23m, 27.06.2023
OGH: Nach § 10 Abs 5 RAO ist dem RA Werbung insoweit gestattet, als sie über seine berufliche Tätigkeit wahr und sachlich informiert und mit seinen Berufspflichten im Einklang steht. Nach § 47 RL-BA wirbt der RA vornehmlich durch die Qualität seiner anwaltlichen Leistung; Werbung ist zulässig, sofern sie wahr, sachlich, in Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den Berufspflichten sowie der Funktion des RA im Rahmen der Rechtspflege ist. Unzulässig ist insbesondere das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für Mandatszuführungen.
Demnach ist es verboten, für die Vermittlung von Mandaten ein Entgelt zu bezahlen, gleichgültig ob in Form einer pauschalen Prämie, eines Anteils am Umsatz oder des Gewinns aus einem Mandat.
Auf den Umstand, dass nach stRsp die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung grundsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs 2 RAO verstößt, dies jedoch die Einschränkung erfahren hat, dass es nicht für die Abtretung einer Honorarforderung an eine selbst der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Person gilt, muss hier nicht mehr näher eingegangen werden. Die Klagsstattgebung ergibt sich schon aus dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt: Eine Verletzung der Standespflicht nach § 40 Abs 2 RL-BA (wonach der RA selbst standesrechtlich verpflichtet gewesen wäre, durch nachweisliche vertragliche Überbindung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Hilfskräfte die Verschwiegenheit wahrten) hat der Kläger hier nicht geltend gemacht.