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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Rekurs gegen den Löschungsbeschluss nach § 40 FBG

Aktionären kommt ein Rekursrecht gegen die amtswegige Löschung der AG gem § 40 Abs 1 FBG zu

05. 09. 2023
Gesetze:   § 18 FBG, § 40 FBG, § 2 AußStrG
Schlagworte: Firmenbuchrecht, Aktienrecht, GmbH, amtswegige Löschung, Vermögenslosigkeit, Rechtsmittelbefugnis, Rekursrecht, Gesellschafter, Aktionär, Gesellschaftsgläubiger

 
GZ 6 Ob 53/23x, 28.06.2023
 
OGH: Die Rekurslegitimation ist im FBG nicht ausdrücklich geregelt; sie richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). Rekurslegitimiert sind damit zunächst die Parteien des Verfahrens und jedenfalls auch der nach § 18 FBG zu verständigende Betroffene. Das ist derjenige, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand durch die beabsichtigte Maßnahme in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll oder zwingend beschränkt wird. Es ist nach dem materiellen Parteibegriff nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG jede Person umfasst, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde.
 
Während gem § 5 Z 6 FBG bei der GmbH alle Gesellschafter im Firmenbuch einzutragen sind, sind Aktionäre idR nicht im Firmenbuch eingetragen. Vor diesem Hintergrund wird bei Eintragungsbeschlüssen grundsätzlich sowohl die Beteiligtenstellung der Aktionäre nach § 18 FBG als auch eine Rekurslegitimation nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nach hA verneint.
 
Die Gesellschafter haben im Aufforderungsverfahren zur Löschung der vermögenslosen Gesellschaft nach § 40 FBG kein Recht auf Verständigung gem § 18 FBG von der beabsichtigten Löschung und kein Recht auf Zustellung der Löschungsverfügung. Die jüngere Rsp räumt Gesellschaftern einer GmbH hingegen das Rekursrecht gegen den Löschungsbeschluss nach § 40 FBG ein, weil die Löschung der GmbH zwangsläufig auch zum Verlust ihrer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafterrechte führt. Die Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung wird auch damit begründet, dass im Fall des nachträglichen Hervortretens von Gesellschaftsvermögen die Abwicklung ohne Fortsetzungsmöglichkeit stattzufinden und der Gesellschafter damit keine Möglichkeit hat, die GmbH nach Eintragung der amtswegigen Löschung fortzusetzen. Davon abgesehen erschiene es nach dieser Rsp unbillig, Gesellschaftern ein Rekursrecht zu verweigern, Gläubigern hingegen dieses Recht wegen der Erschwerung ihrer Rechtsverfolgung in einem anhängigem Passivprozess gegen die GmbH einzuräumen.
 
Wie dem Gesellschafter einer GmbH ist auch dem Aktionär im Fall der Amtslöschung nach § 40 FBG ein Interesse am Fortbestand der in Wahrheit nicht vermögenslosen Gesellschaft zuzubilligen. Dieses Interesse stellt aufgrund der dargelegten Beeinträchtigung deren Rechtsstellung ein rechtliches und nicht nur ein wirtschaftliches Interesse dar. Daher kommt auch Aktionären das Rekursrecht gegen die amtswegige Löschung der AG zu.
 

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