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Strafrecht

OGH: Versuchter sonstiger Beitrag iSd § 12 dritter Fall StGB zu einer Deliktsqualifikation (hier: (versuchter) Beitrag zu einem Diebstahl durch Einbruch, wogegen die unmittelbaren Täter sodann einen Raub begehen)

Verwirklicht der unmittelbare Täter mehr an Unrecht (quantitativer Exzess) oder aber anderes Unrecht (qualitativer Exzess), als der Beitragstäter in seinen Vorsatz aufgenommen hat, scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beitragstäters nach der vom unmittelbaren Täter verwirklichten strafbaren Handlung aus; bleibt die Tatausführung des unmittelbaren Täters hinter der Erwartung des nach § 12 dritter Fall StGB Beteiligten zurück, so scheidet eine Strafbarkeit des Beteiligten wegen der Deliktsqualifikation solange aus, als der unmittelbare Täter nicht wenigstens das Versuchsstadium hinsichtlich der Qualifikation erreicht

05. 09. 2023
Gesetze:   § 12 StGB, § 13 StGB
Schlagworte: Beitragstäter, Deliktsqualifikation, Versuch

 
GZ 15 Os 63/23p, 21.06.2023
 
OGH: Nach § 13 StGB ist jeder an einer Tat Beteiligte nach seiner Schuld zu bestrafen. Damit können mehrere an einer Tat – gleich in welcher Täterschaftsform des § 12 StGB – Mitwirkende verschiedene strafbare Handlungen verantworten.
 
Soweit also der unmittelbare Täter mehr an Unrecht (quantitativer Exzess) oder aber anderes Unrecht (qualitativer Exzess) verwirklicht, als der Beitragstäter in seinen Vorsatz aufgenommen hat, scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beitragstäters nach der vom unmittelbaren verwirklichten strafbaren Handlung aus.
 
Bleibt die Tatausführung des unmittelbaren Täters hinter der Erwartung des nach § 12 dritter Fall StGB Beteiligten zurück, so ist zu beachten, dass der Versuch eines sonstigen Tatbeitrags straflos ist (§ 15 Abs 2 StGB). Strafbarkeit eines sonstigen Tatbeitrags setzt voraus, dass die Tat des unmittelbaren Täters wenigstens das Versuchsstadium erreicht.
 
Der vorliegende Beschluss des OLG enthält keine Feststellungen dazu, wie die unmittelbaren Täter in das Wohnhaus gelangt sind, in dem sie dann den – vom Vorsatz des Bf nicht umfassten – Raub begangen haben, und ob sie den Tresor noch am Tatort aufzubrechen oder mit einem der in § 129 Abs 1 Z 1 StGB genannten Mittel zu öffnen versuchten. Somit vermögen die Sachverhaltsannahmen die vorgenommene rechtliche Beurteilung in Richtung des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) und Abs 1 Z 2 StGB nicht zu tragen. Es kann nämlich nicht beurteilt werden, ob die unmittelbaren Täter wenigstens ins Versuchsstadium eines Einbruchs gelangt sind; diesfalls läge strafbarer Beitrag zum Versuch des genannten Verbrechens vor.
 
Die Feststellungen des OLG ermöglichen vielmehr lediglich eine Beurteilung als Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB: Die Verwirklichung des Raubes durch die unmittelbaren Täter ist gegenüber dem vom Bf in seinen Vorsatz aufgenommen Kausalverlauf ein aliud und der von seinem Vorsatz (im Beitragszeitpunkt) getragene Einbruch wurde von den unmittelbaren Tätern nicht ausgeführt oder zumindest versucht.
 

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