Nach § 7 Abs 2 letzter Halbsatz UVG ist der ursprüngliche Gewährungszeitraum und die Dauer der Gewährung von Haftvorschüssen zu verlängern; dies bedeutet, dass die vor der Umstellung auf Haftvorschüsse nicht verbrauchten Monate des ursprünglichen Gewährungszeitraumes der Titelvorschüsse an das Ende des Bezugs der Haftvorschüsse angeschlossen werden
GZ 10 Ob 34/22f, 22.06.2023
OGH: Mit dem FamRÄG 2009 wurde die bereits zuvor in § 7 Abs 2 UVG geregelte Möglichkeit des „Übergangs“ von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse, wenn dem Geldunterhaltsschuldner die Freiheit entzogen wird, auf den umgekehrten Fall, nämlich den der Haftentlassung ausgedehnt. Dem § 7 Abs 2 UVG wurde folgender Satz angefügt:„Der Beschluss, mit dem Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt wurden, ist mit der Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder, falls das Gericht hievon verständigt wurde, von Amts wegen ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung wieder in Geltung zu setzen, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist; der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt wurden, ist dabei um die Dauer der Vorschussgewährung nach § 4 Z 3 zu verlängern.“
Da das FamRÄG 2009 das Konzept der unterschiedlichen Strukturierung der Vorschussgründe nicht änderte, ist das Wieder-in-Geltung-Setzen der Titelvorschüsse als Einstellung der Haftvorschüsse mit gleichzeitiger unveränderter Wiedergewährung der früheren Vorschüsse zu verstehen. Der Vorteil des Wieder-in-Geltung-Setzens für das Kind liegt darin, dass die Gewährungsvoraussetzungen nicht iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu überprüfen sind.
Nach § 7 Abs 2 letzter Halbsatz UVG ist der ursprüngliche Gewährungszeitraum um die Dauer der Gewährung der Haftvorschüsse zu verlängern.
Im vorliegenden Fall wurden die Titelvorschüsse für beide Kinder für den Zeitraum von 1. 3. 2011 bis 28. 2. 2016 gewährt. Die Kinder bezogen 24 Monate lang – bis 28. 2. 2013 – Titelvorschüsse; daran anschließend bezogen sie 106 Monate lang Haftvorschüsse (1. 3. 2013 bis 31. 12. 2021).
Der ursprüngliche Gewährungszeitraum der Titelvorschüsse (bis zum 28. 2. 2016) verlängert um die Dauer der Gewährung der Haftvorschüsse von 106 Monaten ergibt ein Ende des Anspruchs auf die wieder in Geltung gesetzten Titelvorschüsse mit 31. 12. 2024.
Zum selben Ergebnis gelangt man, indem an das Ende des Bezugs der Haftvorschüsse mit 31. 12. 2021 die noch nicht verbrauchten 36 Monate (von ursprünglich 60 Monaten der gewährten Titelvorschüsse) angeschlossen werden. Das selbe Ergebnis wird deshalb erzielt, weil im vorliegenden Fall die Haftvorschüsse zeitlich unmittelbar an den Bezug der Titelvorschüsse anschlossen; auf abweichende Konstellationen muss hier daher nicht eingegangen werden.
Dem Revisionsrekurs des Bundes ist Folge zu geben und die Dauer des Anspruchs auf Titelvorschüsse für beide Kinder mit 31. 12. 2024 zu begrenzen.