Allein der Umstand, dass (erst) in 15 Jahren aufgrund des bloßen „Naturwirkens“ die (in ihrem Ausmaß auch nicht konkret feststehende) Gefahr einer Destabilisierung der Trockensteinmauer besteht, rechtfertigt derzeit (noch) keinen vorbeugenden Rechtsschutz; wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das dafür erforderliche rechtswidrige Verhalten des Beklagten in Form der Unterlassung vorbeugender Maßnahmen bzw des bewussten Wachsenlassen der Wurzeln bis zum Gefahreneintritt überhaupt stattfinden wird; dass der Beklagte die Bäume bzw deren Wurzeln unkontrolliert wachsen lassen und so in 15 Jahren eine Gefahr für Rechtsgüter der Kläger schaffen werde, steht gerade nicht fest
GZ 2 Ob 119/23y, 27.06.2023
OGH: Die Revision beschäftigt sich ausschließlich mit der Zulässigkeit des eventualiter gestellten (vorbeugenden) Unterlassungsbegehrens, sodass auf allfällige Rechtsfragen iZm dem Verhältnis von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen sowie die – von den Vorinstanzen verneinten - Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs nicht mehr einzugehen ist.
Das Wachsen von Bäumen oder Pflanzen wird grundsätzlich als natürlicher Vorgang gesehen. Es besteht nach der Rsp auch keine Verpflichtung, Bäume etc nicht in Grenznähe oder an der Grundgrenze zu pflanzen oder Wurzeln und Äste „rechtzeitig“ abzuschneiden.
Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und (kumulativ) die ortsübliche Benutzung des Grundstücks dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Sofern dafür kein besonderer Rechtstitel vorliegt, ist eine unmittelbare Zuleitung nach § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB unter allen Umständen, also ohne die Einschränkungen der Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit und unabhängig von einer behördlichen Genehmigung unzulässig.
Das Herüberwachsen(-lassen) von Wurzeln und Ästen ist idR aber nicht als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren, weil es an einem menschlichen Zutun fehlt. Allerdings kann aus einem bloßen Naturwirken durch bewusstes Aufrechterhalten dieses Zustands eine unmittelbare Zuleitung werden, falls dadurch eine Gefährdung für Personen oder Sachen begründet wird.
Nach dem Inkrafttreten des ZivRÄG 2004 hat die Rsp den Anwendungsbereich des § 364 ABGB für bestimmte, zuvor allein dem § 422 ABGB unterstellte Sachverhaltskonstellationen geöffnet. Bei „hereinragenden“ Pflanzen gewährt der OGH nun (Unterlassungs-)Ansprüche nach § 364 ABGB einerseits dann, wenn es durch die Pflanzenteile zu einem die Güter des Nachbarn konkret gefährdenden und deshalb rechtswidrigen Zustand kommt, und zum anderen dann, wenn die Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot die ortsübliche Benützung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt. Ein Vorrang des § 422 ABGB besteht aber insoweit, als der gefährdende bzw beeinträchtigende Zustand durch die Ausübung des Selbsthilferechts leicht und einfach beseitigt werden kann.
Die vorbeugende Unterlassungsklage soll einer drohenden Rechtsverletzung begegnen. Sie ist somit eine Form des präventiven Rechtsschutzes und daher nur unter besonderen, zusätzlich hinzutretenden Voraussetzungen (dringendes „Rechtsschutzbedürfnis“) zulässig. Es bedarf der konkreten Besorgnis einer unmittelbar drohenden Rechtsverletzung. Ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliegt, sind deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts iSe beweglichen Systems zu berücksichtigen.
Der Kläger muss die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht.
Die Frage, ob in einem konkreten Fall die tatsächlichen Umstände eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Schädigung begründen können, ist – abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung – keine solche von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO. Maßgeblich ist das aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilende Verhalten des Beklagten. Eine krasse Fehlbeurteilung vermag die Revision in diesem Zusammenhang nicht aufzuzeigen.
Allein der Umstand, dass (erst) in 15 Jahren aufgrund des bloßen „Naturwirkens“ die (in ihrem Ausmaß auch nicht konkret feststehende) Gefahr einer Destabilisierung der Trockensteinmauer besteht, rechtfertigt derzeit (noch) keinen vorbeugenden Rechtsschutz. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das dafür erforderliche rechtswidrige Verhalten des Beklagten in Form der Unterlassung vorbeugender Maßnahmen bzw des bewussten Wachsenlassen der Wurzeln bis zum Gefahreneintritt überhaupt stattfinden wird. Diesem, auf das konkrete Verhalten des Beklagten abstellende Argument hält die Revision auch nichts Stichhältiges entgegen. Dass der Beklagte die Bäume bzw deren Wurzeln unkontrolliert wachsen lassen und so in 15 Jahren eine Gefahr für Rechtsgüter der Kläger schaffen werde, steht gerade nicht fest.
Mit der eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen radioaktive Immissionen eines Atomkraftwerks betreffenden Entscheidung 1 Ob 5/06a ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Zwar kann dem Bedrohten – iSd beschriebenen beweglichen Systems – schon bei einem weniger hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht zugemutet werden, einen Eingriff in seine Rechtssphäre abzuwarten, wenn schwerwiegende und irreversible Folgen zu erwarten sind. Im vorliegenden Fall fehlen aber gerade Anhaltspunkte für ein (zukünftiges) rechtswidriges bewusstes Aufrechterhalten des Wurzelwachstums bis zum Gefahreneintritt iSe unmittelbaren Zuleitung.