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Zivilrecht

OGH: Zum Stornoabzug nach § 176 Abs 4 VersVG

Ein vereinbarter Stornoabzug muss angemessen, dh im Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sein; die Beweislast für die Angemessenheit trägt der Versicherer

05. 09. 2023
Gesetze:   § 176 VersVG, § 879 ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Erlebensversicherung, Ablebensversicherung, Pensionsversicherung, Rücktritt, Kündigung, Stornoabzug, Vereinbarung, Angemessenheit

 
GZ 7 Ob 69/23g, 28.06.2023
 
OGH: Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer gem § 176 VersVG den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten. Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik aufgrund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt. Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist.
 
Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung innerhalb des ersten Jahres beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten nicht berücksichtigt werden. Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung nach dem ersten Jahr und vor dem Ablauf von 5 Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von 5 Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.
 
Der Versicherer ist nach dieser Bestimmung daher zu einem Abzug berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist (sog Stornoabzug). Die Rechtfertigung des Abzugs erblickte der historische Gesetzgeber in der Verhinderung einer Antiselektion: Ohne einen solchen Abzug werde das Ausscheiden der VN erheblich erleichtert, und es bestehe die Gefahr, dass der Gesamtbestand der Versicherungen in einer die Leistungsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigenden Weise verschlechtert wird. Der Stornoabzug muss vertraglich vereinbart sein. Der VN wird idR durch die prozentuale Angabe, aus der er - wie hier - rechnerisch ohne Mühe den Abzug ermitteln kann, über die Höhe des bei Kündigung erfolgenden Stornoabzugs informiert. Keine wirksame Vereinbarung liegt aber vor, wenn die Höhe des Stornoabzugs mangels konkreter Vereinbarung völlig unbestimmt ist. Der vereinbarte Stornoabzug muss angemessen, dh im Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sein. Die Beweislast für die Angemessenheit trägt der Versicherer.
 

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