Ein Abtretungsverbot, welches die Abtretung von der Zustimmung des Versicherers abhängig macht, welche dieser nach seinem Gutdünken erteilen oder verweigern kann, ist gröblich benachteiligend
GZ 7 Ob 69/23g, 28.06.2023
OGH: Der OGH hat Zessionsbeschränkungen, die in Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten sind, bereits wiederholt als zulässig beurteilt. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Bedingungen schlossen eine Abtretung von „Versicherungsansprüchen“ nicht generell aus, sondern beschränkten deren Abtretbarkeit vielmehr insoweit, als die Zession erst dann zulässig war, wenn die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach eindeutig festgestellt waren. Die gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wurde verneint und dies insbesondere damit begründet, dass das Abtretungsverbot den berechtigten Interessen des Versicherers dient, zu verhindern, dass dem zunächst anspruchsberechtigten VN in einem vom Zessionar gegen den Versicherer angestrengten Prozess die Stellung eines Zeugen zuerkannt werde und gewährleistet sein soll, dass der Versicherer bei der Abwicklung des Schadenfalls nur mit seinem Vertragspartner zu tun hat. Ein vertragliches Abtretungsverbot kann in AGB grundsätzlich wirksam vereinbart werden, die entsprechende Klausel unterliegt aber jeweils der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
Die vorliegende Klausel schränkt die Abtretung des Versicherungsanspruchs insoweit ein, als sie für die Wirksamkeit der Abtretung die Zustimmung des Versicherers voraussetzt. Die Klausel nennt keine Gründe, die zur Erteilung (oder Verweigerung) der Zustimmung führen. Diese kann vom Versicherer damit, jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung, willkürlich erteilt oder verweigert werden. Die für die Abtretung des Geldanspruchs erforderliche Zustimmung des Versicherers liegt damit ausschließlich im - veränderlichen - Ermessen des Versicherers, für welches Vorgehen er keine sachlichen Gründe ins Treffen führt. Bereits aufgrund dieser Ungleichgewichtslage fällt die Interessenabwägung - selbst bei Berücksichtigung der bereits allgemein dargelegten Interessen des Versicherers an Abtretungsverboten oder -einschränkungen - zu Lasten des Versicherers aus. Ein Grund für das Fehlen jedweder Determinierung von Zustimmungs- oder Verweigerungsgründen kann nicht gesehen werden.
Entgegen der Ansicht des Versicherers unterscheidet sich das von ihm ins Treffen geführte generelle Abtretungsverbot von der vorliegenden Einschränkung schon dadurch, dass dem VN im ersten Fall die fehlende Abtretungsmöglichkeit von Beginn an bekannt ist, während das hier gewählte Zustimmungserfordernis ihn bis zu einer - vom Gutdünken des Versicherers abhängigen - Entscheidung im Ungewissen lässt. Die Klausel ist damit schon aus diesem Grund gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.