Der Beklagte argumentiert, „im Sinn der bereicherungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB“ habe „ein Ausgleich zwischen dem Bauleistungen des Bauträgers und der vom Bauträger zu leistenden Rückzahlung zu erfolgen“; der Anspruch der Klägerin beruht allerdings auf § 14 BTVG, der einen derartigen „Ausgleich“ nicht vorsieht
GZ 3 Ob 71/23x, 19.07.2023
OGH: Gem § 14 Abs 1 BTVG kann der Erwerber alle Leistungen, die er (oder der Treuhänder für ihn) entgegen den Vorschriften des BTVG erbracht hat, zurückfordern. Eine gegen das BTVG verstoßende Zahlung liegt insbesondere dann vor, wenn sie ohne (ausreichende) Sicherheit (§ 7 Abs 4 BTVG) geleistet wurde. Die Sicherung kann entweder durch schuldrechtliche (Garantie, Versicherung), pfandrechtliche Sicherung oder grundbücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft erfolgen (§ 7 Abs 2 BTVG). Ansprüche des Bauträgers werden gem § 7 Abs 4 BTVG erst fällig, wenn und soweit die nach dem BTVG vorgesehenen Sicherungen des Erwerbers vorliegen. Der Rückforderungsanspruch nach § 14 BTVG ist von einem Rücktritt des Erwerbers oder Bauträgers vom Bauträgervertrag unabhängig.
Unstrittig erfolgte keine Sicherung von der Klägerin auf die beiden ihr vom Beklagten genannten Konten überwiesenen Beträge. Der Beklagte argumentiert, „im Sinn der bereicherungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB“ habe „ein Ausgleich zwischen dem Bauleistungen des Bauträgers und der vom Bauträger zu leistenden Rückzahlung zu erfolgen“. Der Anspruch der Klägerin beruht allerdings auf § 14 BTVG, der einen derartigen „Ausgleich“ nicht vorsieht.