Die Anwendbarkeit des BTVG setzt keine Unternehmereigenschaft des Bauträgers voraus
GZ 3 Ob 71/23x, 19.07.2023
OGH: Ein Bauträgervertrag ist gem § 2 Abs 1 BTVG (ua) ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums an zu errichtenden (oder durchgreifend zu erneuernden) Gebäuden. Bauträger ist jeder, der sich verpflichtet, einem Erwerber Eigentums- oder Bestandrechte an solchen Räumlichkeiten einzuräumen; Erwerber ist derjenige, dem Ansprüche auf den Erwerb dieser Rechte gegen den Bauträger zustehen (vgl § 2 Abs 2 und 3 BTVG). Die Materialien weisen darauf hin, dass Bauträger iSd BTVG jede natürliche oder juristische Person ist, die sich vertraglich dazu verpflichtet, die genannten Rechte an Gebäuden bzw Räumlichkeiten zu übertragen oder einzuräumen, wobei es unerheblich ist, ob dieser ein Unternehmer iSd § 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2 KSchG ist. Damit übereinstimmend hebt auch die Lit zum BTVG hervor, dass die Anwendbarkeit des BTVG keine Unternehmereigenschaft des Bauträgers voraussetzt. Schließlich stellt auch § 1 Abs 2 BTVG nur auf die Verbrauchereigenschaft des Erwerbers, nicht aber auf das Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts ab.