Zu den aus der ungeplanten Schwangerschaft und der Geburt des gesunden Kindes abgeleiteten Vermögensnachteilen (insbesondere zum behaupteten Verdienstentgang) ging das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass für solche - aus einer „wrongful conception“ abgeleitete - Nachteile nach stRsp des OGH kein Ersatz zusteht
GZ 1 Ob 28/23h, 27.06.2023
OGH: Zu den aus der ungeplanten Schwangerschaft und der Geburt des gesunden Kindes abgeleiteten Vermögensnachteilen (insbesondere zum behaupteten Verdienstentgang) ging das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass für solche - aus einer „wrongful conception“ abgeleitete - Nachteile nach stRsp des OGH kein Ersatz zusteht. Dies wird damit begründet, dass die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes mit allen damit gewöhnlich verbundenen (auch vermögensmäßigen) Belastungen keinen ersatzfähigen Schaden im Rechtssinn darstellt. Daran hielt der OGH trotz teilweiser Kritik in der Lit fest.
Die Revisionswerberin argumentiert hier jedoch, dass das auf Grundlage der Produkthaftungs-RL (85/374/EWG) ergangene PHG, auf welches sie die Haftung der Beklagten maßgeblich stützt, unionsrechtskonform auszulegen sei. Demnach sei ein Ersatz jener Vermögensnachteile, die aus der - infolge des behaupteten Produktfehlers der Spirale eingetretenen - Schwangerschaft und Geburt des Kindes der Klägerin abgeleitet würden, nicht per se ausgeschlossen. Der Begriff des „durch Tod und Körperverletzung verursachten Schadens“ iSd Art 9 der RL sei nach der Rsp des EuGH weit auszulegen und erfordere im Hinblick auf die von der RL verfolgten Ziele des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher eine „angemessene und vollständige Entschädigung“ des durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten. Der Schadenersatz erfordere demnach „alles, was erforderlich sei, um die Schadensfolgen zu beseitigen“. Die Mitgliedstaaten dürften die „Arten des zu ersetzenden materiellen Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung verursacht wird“, nicht einschränken.
Dass die von der Klägerin verwendete Spirale von der Beklagten hergestellt wurde, ist eine grundsätzliche Voraussetzung für deren Produkthaftung. Hätte die dazu getroffene - von der Beklagten angefochtene - positive Feststellung keinen Bestand, käme eine solche Haftung von Vornherein nicht in Betracht. Es bedarf somit vor der Einleitung eines allfälligen Vorabentscheidungsverfahrens hinsichtlich des auf einen Ersatz der behaupteten - aus der Schwangerschaft und Geburt des Kindes abgeleiteten - Vermögensnachteile der Klägerin abzielenden Klagebegehrens einer Befassung des Berufungsgerichts mit den bisher unbehandelt gebliebenen Tatsachenrügen, weil zunächst geklärt werden muss, ob die von der Beklagten aufgeworfenen europarechtlichen Fragen überhaupt entscheidungswesentlich sind.