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Verkehrsrecht

VwGH: Sackgasse, die nur von den Mietern der Wohnungen genutzt wird, als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO?

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind; auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt

03. 09. 2023
Gesetze:   § 1 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Straßen mit öffentlichem Verkehr, Sackgasse

 
GZ Ra 2023/02/0112, 06.07.2023
 
VwGH: Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision damit begründet, dass es sich bei der W Straße Nr 10 um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, sondern um eine Sackgasse, welche lediglich von den Mietern benutzt werde, ist darauf hinzuweisen, dass Straßen mit öffentlichem Verkehr gem § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO solche sind, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche.
 
Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt.
 
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es nicht auf die tatsächliche Benutzung durch Fahrzeuge oder Fußgänger, sondern lediglich auf die Benutzbarkeit einer Verkehrsfläche an. Vor diesem Hintergrund kommt daher dem vorgebrachten Umstand, dass der Parkplatz in einer Sackgasse liege, welche weder Durchzugsverkehr noch Durchgangsverkehr für Fußgänger aufweise, sondern die Fläche nur von den Mietern der Wohnungen genutzt werde, keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
 
 

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