Das von einem Straßenaufsichtsorgan iSd § 5 Abs 2 StVO gestellte Begehren hat hinreichend deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann; das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges Begehren zu ergehen hat, der Betroffene muss - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - die Anleitungen der Beamten in ihrer Bedeutung erfassen können
GZ Ra 2023/02/0112, 06.07.2023
VwGH: Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, es liege keine gesetzmäßige Aufforderung zur Vornahme einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt iSd § 5 Abs 2 StVO vor, weil der in amtlicher Funktion iSd StVO eingeschrittene Polizist eine Anordnung in türkischer Sprache getätigt habe. Damit weiche das VwG von Entscheidungen des VwGH ab, wonach alle Anordnungen der Staatsorgane in deutscher Sprache als Amtssprache zu ergehen hätten.
Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil es in der Entscheidung vom 17. Mai 2011, 2007/01/0389, um das Erfordernis des Verwendens der Amtssprache ging, damit einer Erledigung Bescheidcharakter zukommen kann. Nach der stRsp des VfGH und des VwGH stellt die bloße Aufforderung iSd § 5 Abs 2 StVO auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es steht dem Betroffenen frei, dieser Aufforderung, wenn auch unter dem Risiko einer allfälligen Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung, nicht Folge zu leisten.
Das von einem Straßenaufsichtsorgan iSd § 5 Abs 2 StVO gestellte Begehren hat hinreichend deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges Begehren zu ergehen hat. Der Betroffene muss - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - die Anleitungen der Beamten in ihrer Bedeutung erfassen können.
Der Entscheidung des VwGH vom 4. September 2014, 2013/12/0178, lag ebenfalls ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Ging es dort doch um die Frage, ob eine in englischer Sprache dem Bescheid angeschlossene Niederschrift schlechthin unbeachtlich sei oder einen Verfahrensmangel darstelle. Der VwGH ließ in dieser Entscheidung diese Frage im Übrigen ausdrücklich dahingestellt.