Bürgerinitiativen genießen nur nach dem UVPG 2000 eine "besondere Rechtsstellung"
GZ Ra 2021/10/0111, 18.07.2023
VwGH: Das VwG hat - auf dem Boden der eindeutigen Rechtslage des § 27b NÖ NSchG 2000, welcher den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht wird - lediglich der Erstrevisionswerberin als einer anerkannten Umweltorganisation gem § 19 Abs 7 UVP-G 2000 im gegenständlichen Verfahren gem § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zuerkannt.
Dies steht im Einklang damit, dass der VwGH bereits klargestellt hat, dass Bürgerinitiativen nur nach dem UVP-G 2000 eine „besondere Rechtsstellung genießen“.