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Baurecht

VwGH: Parteifähigkeit einer Bürgerinitiative im Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000?

Bürgerinitiativen genießen nur nach dem UVPG 2000 eine "besondere Rechtsstellung"

03. 09. 2023
Gesetze:   § 27b NÖ NSchG 2000, § 19 UVP-G 2000
Schlagworte: Niederörsterreichisches Naturschutzrecht, Bürgerinitiative, Parteifähigkeit

 
GZ Ra 2021/10/0111, 18.07.2023
 
VwGH: Das VwG hat - auf dem Boden der eindeutigen Rechtslage des § 27b NÖ NSchG 2000, welcher den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht wird - lediglich der Erstrevisionswerberin als einer anerkannten Umweltorganisation gem § 19 Abs 7 UVP-G 2000 im gegenständlichen Verfahren gem § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zuerkannt.
 
Dies steht im Einklang damit, dass der VwGH bereits klargestellt hat, dass Bürgerinitiativen nur nach dem UVP-G 2000 eine „besondere Rechtsstellung genießen“.
 

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