Antragslegitimiert sind nur Personen, denen ein rechtliches Interesse zukommt; dazu zählen (ua) aktuell Begünstigte, denen ein rechtliches Interesse (auch) am Vorhandensein vollständiger Stiftungsorgane zuzuerkennen ist, ohne dass ihnen zusätzlich ein klagbarer Anspruch auf Zuwendungen oder sonstige Einfluss- oder Gestaltungsrechte auf die Privatstiftung zukommen müsste
GZ 6 Ob 196/22z, 28.06.2023
OGH: Die Einleitung eines Verfahrens nach § 27 PSG (sowohl auf Bestellung als auch auf Abberufung von Organmitgliedern) erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Antragslegitimation ist im PSG nicht gesondert geregelt, weshalb die Grundsätze des außerstreitigen Verfahrens gelten (§ 40 PSG). Antragslegitimiert sind somit nur Personen, denen ein rechtliches Interesse zukommt. Dazu zählen (ua) aktuell Begünstigte, denen ein rechtliches Interesse (auch) am Vorhandensein vollständiger Stiftungsorgane zuzuerkennen ist, ohne dass ihnen zusätzlich ein klagbarer Anspruch auf Zuwendungen oder sonstige Einfluss- oder Gestaltungsrechte auf die Privatstiftung zukommen müsste. Daher war hier die Antragstellerin zur gegenständlichen Antragstellung (auf Abberufung von Mitgliedern des Beirats) ebenso legitimiert wie zur Bekämpfung des abweislichen Beschlusses des Erstgerichts.
Nach § 10 Abs 2 erster S PSG müssen nicht nur die zwingenden Angaben des § 9 Abs 1 PSG, sondern auch die bloß fakultativen Angaben des § 9 Abs 2 Z 1 bis 8 PSG in der Stiftungsurkunde angeführt werden. Wenn Regelungsgegenstände des § 9 Abs 1 und dessen Abs 2 Z 1 bis 8 PSG in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sind sie grundsätzlich unwirksam und unbeachtlich, jedenfalls muss dies für Regelungen der Stiftungszusatzurkunde gelten, die im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen.
Der Revisionsrekurs wendet sich nicht gegen die Auffassung des Rekursgerichts, die näheren Regelungen der Bestellung und/oder Abberufung von Organmitgliedern, wie hier jenen des Beirats, seien in die Stiftungsurkunde aufzunehmen, sondern vertritt vielmehr selbst diese Ansicht.