Wenn über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, trifft die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen - und zwar auch für davor gelegene Zeiträume - ab dem der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzedikts folgenden Tag (§ 2 Abs 1 IO) nicht mehr die Geschäftsführer der Schuldnerin, sondern den Insolvenzverwalter (es sei denn, der Schuldnerin stünde die Eigenverwaltung zu)
GZ 13 Os 118/22k, 31.05.2023
OGH: Die abgabenrechtlichen Pflichten einer juristischen Person treffen auch den sog faktischen Geschäftsführer, wenn er für die GmbH (auch) die abgabenrechtlichen Belange de facto wahrnimmt.
Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter zu bestellen (§ 80 Abs 1 IO). Für die Zeit seiner Bestellung ist dieser betreffend die Insolvenzmasse (§ 2 Abs 2 IO) - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - abgabenrechtlich Verantwortlicher des Schuldners iSd § 80 BAO.
Insoweit trifft, wenn über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen - und zwar auch für davor gelegene Zeiträume - ab dem der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgenden Tag (§ 2 Abs 1 IO) nicht mehr die Geschäftsführer der Schuldnerin, sondern den Insolvenzverwalter.
Eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten der Gesellschaft durch deren Geschäftsführer kommt demnach während des Insolvenzverfahrens nicht in Frage, es sei denn, der Schuldnerin stünde die Eigenverwaltung (§ 169 IO; § 74 Abs 1 Z 3a IO) zu.