Zur Annahme einer Interessenkollision reicht ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung des Betroffenen bereits aus; ein Interessenwiderspruch kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, weil Letzterer geneigt sein könnte, deren Interessen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen
GZ 3 Ob 53/23z, 21.06.2023
OGH: Gem § 246 Abs 3 Z 1 ABGB hat das Gericht die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen und erforderlichenfalls einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, wenn der Vertreter nicht oder pflichtwidrig tätig wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert.
Gem § 274 Abs 1 ABGB ist zum (gerichtlichen) Erwachsenenvertreter vorrangig mit deren Zustimmung eine Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, der Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreterverfügung hervorgeht. Ist eine solche Person - wie hier - nicht verfügbar oder geeignet, so ist nach Abs 2 leg cit mit deren Zustimmung eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen. Kommt auch eine solche Person nicht in Betracht, so ist nach Abs 3 leg cit ein Erwachsenenschutzverein mit dessen Zustimmung zu bestellen. Ist auch die Bestellung eines solchen (wie hier) nicht möglich, so ist nach Abs 4 leg cit ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen. Das Pflegschaftsgericht ist grundsätzlich an diesen gesetzlichen „Stufenbau“ gebunden, weshalb ein Abgehen davon sachlich gerechtfertigt sein muss.
Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Betroffenen nahestehenden Person für die Erwachsenenvertretung ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. Zur Annahme einer Interessenkollision reicht ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung des Betroffenen bereits aus. Ein Interessenwiderspruch kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, weil Letzterer geneigt sein könnte, deren Interessen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. Ob eine Interessenkollision zu befürchten ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das Rekursgericht hat hier die Eignung des - von einer beabsichtigten Schenkung zwar nicht unmittelbar, wohl aber mittelbar berührten - Sohnes des Betroffenen wegen einer Interessenkollision vertretbar verneint.