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Zivilrecht

OGH: Zum Unterhaltsanspruch gegen Nachkommen

Das TMSG sieht eine „aufgeschobene“ Legalzession vor, die nach der Rsp die Anrechnung der dem Unterhaltsberechtigten gewährten Sozialleistungen als dessen Eigeneinkommen ausschließt

29. 08. 2023
Gesetze:   § 234 ABGB, §§ 23 f TMSG, § 330a ASVG
Schlagworte: Familienrecht, subsidiärer Unterhaltsanspruch gegen Nachkommen, Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigen, Sozialhilfe, aufgeschobene Legalzession

 
GZ 1 Ob 60/23i, 27.06.2023
 
OGH: Eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse aufgrund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, kann schon deswegen keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen, weil ihr kein Anspruch auf Doppelversorgung zusteht. Diese Grundsätze können aber dort nicht angewendet werden, wo der Gesetzgeber durch Anordnung einer aufgeschobenen (also erst mit Verständigung des Unterhaltsverpflichteten durch den Sozialhilfeträger bewirkten) Legalzession ausdrücklich das Weiterbestehen des Anspruchs des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt hat.
 
Nach der mittlerweile stRsp ist die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe daher nur dann als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers und keine „aufgeschobene“ Legalzession bzw keine dieser gleich zu haltende Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Zession vorsieht, also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) zurückgefordert werden kann. In den übrigen Fällen bleibt der volle Unterhaltsanspruch bestehen. Insoweit ist nämlich nach stRsp davon auszugehen, dass der Unterhaltspflichtige durch die Gewährung solcher Leistungen nicht entlastet werden soll.
 
In der Zusammenschau zeigen die §§ 23 und 24 TMSG, dass durch die Gewährung von Mindestsicherung keine grundsätzliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen bewirkt werden soll. Die unterhaltspflichtigen Kinder sind zwar von der unmittelbaren Kostenersatzpflicht gegenüber dem Rechtsträger der Mindestsicherung ausgenommen, die Legalzession des Unterhaltsanspruchs bleibt aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes trotz dieses Ausschlusses zulässig. Das gegenteilige Verständnis widerspräche dem von der Subsidiarität geprägten Gesetzeszweck. Auch den Gesetzesmaterialien sind keine Anhaltspunkte für eine solche Reduktion des Anwendungsbereichs der Bestimmung über den Übergang von Rechtsansprüchen zu entnehmen.
 
Das TMSG sieht demnach eine „aufgeschobene“ Legalzession vor, die nach den dargestellten Grundsätzen der Rsp die Anrechnung der dem Unterhaltsberechtigten gewährten Sozialleistungen als dessen Eigeneinkommen ausschließt. Im Fall des Bezugs einer Mindestsicherung nach dem TMSG bleibt daher der volle Unterhaltsanspruch bestehen.
 
 

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