Home

Zivilrecht

OGH: Zum Antrag auf Einräumung eines Notweges (Agrargemeinschaft)

Mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft ist (nur) ein bestimmtes Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft verbunden, nicht aber das Eigentum an bestimmten ihrer Grundstücke, sodass der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft nicht antragslegitimiert ist

29. 08. 2023
Gesetze:   § 1 NWG § 9 NWG, §§ 825 ff ABGB
Schlagworte: Notwegerecht, Antrag auf Einräumung eines Notweges, Antragsbefugnis, Eigentümer des notleidenden Grundstücks, Miteigentum, Agrargemeinschaft, Stammsitzliegenschaft

 
GZ 9 Ob 100/22d, 28.06.2023
 
OGH: Zur Antragstellung auf Einräumung eines Notweges berechtigt sind nur der Eigentümer und der Bauberechtigte der notleidenden Liegenschaft, nicht aber sonstige dinglich oder obligatorisch Berechtigte (vgl §§ 1, 9 Abs 1 NWG). Steht die notleidende Liegenschaft im Miteigentum, dürfen die Miteigentümer iSd § 828 ABGB den Antrag auf Einräumung eines Notweges nur gemeinsam stellen; die bloße Mehrheit, wie bei einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB, reicht nicht aus, weil es bei dem Notwegeantrag um eine „Verfügung über die gemeinschaftliche Sache“ geht.
 
Im vorliegenden Fall steht die notleidende Liegenschaft („agrargemeinschaftliche Alpe“) im Eigentum einer Agrargemeinschaft, an der den Antragsgegnern 3 Anteile und dem Antragsteller 2 Anteile zukommen.
 
Eine Agrargemeinschaft ist die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der sog Stammsitzliegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist, sowie allfälliger weiterer Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen. Ihr liegt historisch ein deutsch-rechtliches Nutzungsrecht zugrunde, das nicht einzelnen Personen, sondern bestimmten Höfen zugute kommen soll. Die Agrargemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofs zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung berechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser „Stammsitz-“(„Rücksitz-“) Liegenschaft realrechtlich verbunden sind. Mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft ist folglich (nur) ein bestimmtes Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft verbunden, nicht aber das Eigentum an bestimmten ihrer Grundstücke. Eine Agrargemeinschaft ist also kein Miteigentumsverhältnis iSd §§ 825 ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft bzw eine realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall kommt ihr aufgrund ihrer körperschaftlichen Organisation (vgl § 37 Abs 2 Sbg FlurverfassungsG) auch unstrittig Rechtsfähigkeit zu.
 
Der Antragsteller ist folglich nicht (Mit-)Eigentümer der notleidenden Liegenschaft, sondern (bloß) Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft, in deren Eigentum die notleidende Liegenschaft unstrittig steht. Damit scheitert der Anspruch auf Einräumung eines Notweges aber bereits an der mangelnden Eigentümerstellung des Antragstellers an der notleidenden Liegenschaft.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at