Für das Fehlen der Baubewilligung für die Pergola auf dem Dach eines anderen Wohnungseigentumsobjekts ist eine Minderung der Provision von 25 % angemessen
GZ 9 Ob 11/23t, 28.06.2023
OGH: Bei der Mäßigung der Provision nach § 3 Abs 4 MaklerG handelt es sich um eine Art Vertragsstrafe. Allfällige Ansprüche auf konkreten Schadenersatz bleiben vom Mäßigungsrecht unberührt. Eine Mäßigung des Provisionsanspruchs hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch seinen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist. Die Sanktion der Provisionsermäßigung soll unabhängig von einem konkreten beweisbaren Schaden immer schon dann eintreten, wenn wegen Vorliegens einer wesentlichen Pflichtverletzung davon auszugehen ist, dass der Makler nicht voll verdienstlich tätig geworden ist. Das Ausmaß der Mäßigung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. Die Mäßigung der Provision ist direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen. Wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist ohne Bedeutung, es kommt auch nicht darauf an, ob durch die Pflichtverletzung ein Schaden eingetreten ist.
Der OGH sah bereits die Minderung der Provision um 20 % wegen einer unterlassenen Aufklärung über Servituten als angemessen an. Bei wissentlich fiktiver Angabe des Baujahrs eines Vermittlungsobjekts wurde eine Provisionsminderung von 25 % angenommen, bei falschen (unvollständigen) Informationen über den Zustand der Heizungsanlage eine Minderung von einem Drittel und bei unrichtiger Auskunft über die Beheizbarkeit und den Vollwärmeschutz eine Minderung von zwei Dritteln, bei der falschen Angabe des Baujahrs des Vermittlungsobjekts sowie dem fehlenden Hinweis auf verschiedene Mängel - etwa fehlende Benützungsbewilligungen - eine Minderung von 80 %.
Die hier vom Berufungsgericht vorgenommene Minderung der Provision um rund 25 % für die fehlende Baubewilligung für die Pergola auf dem Dach eines anderen Wohnungseigentumsobjekts steht im Einklang mit den Wertungen dieser Rsp.