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Zivilrecht

OGH: Zur CE-Kennzeichnung von Bauprodukten

Ein Mangel allein wegen der Verwendung nicht CE-gekennzeichneter Bauprodukte kommt nur dann in Betracht, wenn eine CE-Kennzeichnung vereinbart wurde

29. 08. 2023
Gesetze:   §§ 922 ff ABGB, Art 8 f BauproduktenVO, Art 11 BauproduktenVO, Art 14 BauproduktenVO
Schlagworte: Baurecht, Gewährleistungsrecht, gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, Mangel, Bauprodukt, Fenster, CE-Kennzeichnung, Kennzeichnungspflicht

 
GZ 7 Ob 43/23h, 28.06.2023
 
OGH: Bauprodukt gem Art 2 Z 1 BauproduktenVO (EU) Nr 305/2011 ist jedes Produkt oder jeder Bausatz, das/der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt. Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst, so hat der Hersteller dafür eine den Anforderungen des Art 6 BauproduktenVO entsprechende Leistungserklärung zu erstellen. Damit übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts und der erklärten Leistung (Art 4 Abs 1 und 3 BauproduktenVO). Nach Art 8 f BauproduktenVO ist der Hersteller - zusammengefasst - verpflichtet, zum äußeren Zeichen der Konformität des Bauprodukts auf diesem die CE-Kennzeichnung anzubringen.
 
Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass eine Pflicht zur CE-Kennzeichnung nur für solche Bauprodukte besteht, die unter eine harmonisierte Norm fallen, andernfalls gilt keine Kennzeichnungspflicht. Grundsätzlich ist es Pflicht des Herstellers eines betroffenen Bauprodukts, auf diesem die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung anzubringen (Art 11 Abs 1 BauproduktenVO). Allerdings haben sich Händler, bevor sie ein Bauprodukt auf den Markt bringen, zu vergewissern, dass das Produkt soweit erforderlich mit der CE-Kennzeichnung versehen ist (Art 14 Abs 2 BauproduktenVO). Die Anbringung der CE-Kennzeichnung in Entsprechung der RL 93/68/EWG liegt in der Verantwortung des Herstellers oder seines im EWR niedergelassenen Vertreters; sie ist gut sichtbar, lesbar und dauerhaft an einer oder mehreren Stellen anzubringen.
 
Vor dem Hintergrund, dass eine CE-Kennzeichnung keine Aussage über die Qualität des Bauprodukts, sondern lediglich eine Leistungserklärung des Herstellers enthält, die verspricht, welchen Anforderungen das Produkt generell gerecht wird, kommt ein Mangel allein wegen der Verwendung nicht CE-gekennzeichneter Bauprodukte somit nur dann in Betracht, wenn eine CE-Kennzeichnung vereinbart wurde.
 
 

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