Die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber Kindern setzt grundsätzlich deren Wahrnehmbarkeit voraus und kommt daher nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen mit der Benützung der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist
GZ 2 Ob 114/23p, 27.06.2023
OGH: Die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber Kindern setzt grundsätzlich deren Wahrnehmbarkeit voraus und kommt daher nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen mit der Benützung der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist. Die Klägerin hat in erster Instanz kein Vorbringen erstattet, auf das ein Verstoß gegen § 3 Abs 2 StVO gestützt werden könnte. So wurde insbesondere nicht vorgebracht, dass für den Zweitbeklagten die Klägerin (oder andere Kinder) überhaupt wahrnehmbar gewesen seien.