Es bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung, wenn das Berufungsgericht im Anlassfall durch den Umstand, dass das Pferd beim Wendemanöver mit dem Huf auf das gestürzte klagende Kind stieg, die typische Tiergefahr nicht verwirklicht sah, und davon ausging, dass die Klägerin damit nicht durch ein besonderes Verhalten des Pferdes (Scheuen, Aufbäumen, Wiehern, Fluchtbewegung etc) verletzt worden sei
GZ 2 Ob 114/23p, 27.06.2023
OGH: Die Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB setzt voraus, dass der eingetretene Schaden auf die besondere Tiergefahr zurückzuführen ist, der durch die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Tieres begegnet werden soll. Die besondere Tiergefahr liegt darin, dass – auch gutmütige – Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können.
Es bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung, wenn das Berufungsgericht im Anlassfall durch den Umstand, dass das Pferd beim Wendemanöver mit dem Huf auf das gestürzte klagende Kind stieg, die typische Tiergefahr nicht verwirklicht sah, und davon ausging, dass die Klägerin damit nicht durch ein besonderes Verhalten des Pferdes (Scheuen, Aufbäumen, Wiehern, Fluchtbewegung etc) verletzt worden sei.