In einem Fall, in dem sich der Verfahrenshelfer für alle in seinem Vergütungsantrag verzeichneten Leistungen substituieren hat lassen, wird der Schwellenwert des § 16 Abs 4 RAO von vornherein nicht erreicht; dafür, dass dies davon abhängig wäre, dass der substitutionsweise tätig gewesene Rechtsanwalt selbst Verfahrenshelfer war, besteht keine Grundlage
GZ Ra 2023/03/0036, 12.07.2023
VwGH: Gem § 16 Abs 4 RAO hat der nach den §§ 45 oder 45a RAO bestellte Rechtsanwalt in Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des Abs 3 für alle jährlich darüberhinausgehenden Leistungen einen Vergütungsanspruch an die Rechtsanwaltskammer. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten; Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von § 285 Abs 4 zweiter Satz StPO.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 19. Dezember 2022, Ro 2022/03/0061, dargelegt hat, „kommt [bei Ermittlung der Sondervergütung eines Verfahrenshelfers] die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die er nicht selbst verrichtet hat, bei der Berechnung des Schwellenwerts nicht in Betracht, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen“, weshalb der maßgebliche Schwellenwert des § 16 Abs 4 RAO nicht erreicht wird, wenn der Verfahrenshelfer „die Verhandlungen zur Gänze substituiert hat“. Diese Auffassung wurde bekräftigt im Erkenntnis vom 19. Dezember 2022, Ro 2022/03/0060, und jüngst im Beschluss vom 20. Juni 2023, Ro 2022/03/0045, in dem ausgeführt wurde, dass in einem Fall, in dem sich der Verfahrenshelfer für alle in seinem Vergütungsantrag verzeichneten Leistungen substituieren hat lassen, der Schwellenwert des § 16 Abs 4 RAO von vornherein nicht erreicht wird. Dafür, dass dies davon abhängig wäre, dass der substitutionsweise tätig gewesene Rechtsanwalt selbst Verfahrenshelfer war, besteht keine Grundlage.
Kommt aber eine Berücksichtigung von nicht selbst verrichteten Verhandlungszeiten nicht in Betracht, kann nichts anderes gelten, wenn - wie im vorliegenden Revisionsfall - der maßgebliche Schwellenwert nicht durch die Anzahl der Verhandlungstage bzw -stunden überschritten wird, sondern dadurch, dass das Gericht gem § 16 Abs 4 Satz 2 RAO unter Heranziehung von § 285 Abs 2 oder 4 zweiter Satz StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels oder der Gegenausführung zum Rechtsmittel beschlossen hat, sofern sich der Verfahrenshelfer bei der Ausführung des jeweiligen Schriftsatzes in weiterer Folge wiederum durch einen Substituten vertreten lässt.
Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte den Schwellenwert des § 16 Abs 4 RAO für den von ihm geltend gemachten Vergütungszeitraum von vornherein nicht erreicht hat.