Es entspricht der Rsp des VwGH, dass bei einer Übertretung wie der vorliegenden nach § 5 Abs 1 StVO dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden
GZ Ra 2023/02/0046, 17.07.2023
VwGH: Es entspricht der Rsp des VwGH, dass bei einer Übertretung wie der vorliegenden nach § 5 Abs 1 StVO dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.