Ein Geständnis im Rahmen der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit einem Alkomat hat keine maßgebliche Bedeutung
GZ Ra 2023/02/0046, 17.07.2023
VwGH: Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Der VwGH hat ebenfalls bereits festgehalten, dass ein Geständnis im Rahmen der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit einem Alkomat keine maßgebliche Bedeutung hat.