Aus Unbesonnenheit handelt der Täter, wenn er die Tat aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begeht
GZ Ra 2023/02/0046, 17.07.2023
VwGH: Das Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbesonnenheit setzt voraus, dass die Tat aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begangen wird. Nach dem Vorbringen der Mitbeteiligten hat diese jedoch aufgrund ihres Alkoholkonsums bewusst von der Verwendung ihres Autos Abstand genommen und sich im Hinblick auf die höheren gesetzlichen Grenzwerte stattdessen für den Gebrauch eines E-Scooters entschieden.