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Verfahrensrecht

VwGH: § 24 VwGVG – Absehen von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung

Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG geboten sein, wenn für die Zulässigkeit einer Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind; dies hat gleichermaßen zu gelten, wenn für die Zulässigkeit des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages relevante Sachverhaltsfragen zu klären sind

27. 08. 2023
Gesetze:   § 24 VwGVG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Verwaltungsgericht, mündliche Verhandlung, Antrag, Ermessen

 
GZ Ra 2021/18/0301, 07.07.2023
 
VwGH: Gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG - der auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren, insbesondere was die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG betrifft, anzuwenden ist - kann die Verhandlung (ua dann) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs 2 VwGVG liegt es im Ermessen des VwG, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Art 6 EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Art 47 GRC.
 
Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG geboten sein, wenn für die Zulässigkeit einer Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind; dies hat gleichermaßen zu gelten, wenn für die Zulässigkeit des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages relevante Sachverhaltsfragen zu klären sind.
 
Im vorliegenden Fall verneinte das VwG den „glaubhaften Kern“ eines auf die Darlegung einer asylrelevanten Sachverhaltsänderung gerichteten Vorbringens iZm Folgeanträgen auf internationalen Schutz bloß mit dem - bereits in den Bescheiden des BFA herangezogenen und in den Beschwerden bestrittenen - Argument, aus dem vorgelegten Chatverlauf, der neue Drohungen des früheren Ehemannes bzw Vaters der revisionswerbenden Parteien beweisen solle, könne weder der Urheber noch der Empfänger der Nachrichten verifiziert werden; ob der Chatverlauf tatsächlich zwischen dem Zweitrevisionswerber und dessen Vater stattgefunden habe, könne daher nicht festgestellt werden. Auch der Zeitpunkt des Verschickens der Nachrichten sei nicht nachvollziehbar, weshalb diesem Beweismittel „keine maßgebliche Beweiskraft“ zukomme.
 
Die Durchführung der - in den Beschwerden beantragten - mündlichen Verhandlung war nach dem Vorgesagten in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens geboten, zumal die in den Bescheiden des BFA vorgenommene Auslegung einer Urkunde (eines Ausdrucks eines Chatverlaufes) in den Beschwerden bestritten wurde. In der Verhandlung wäre der damals elfjährige Zweitrevisionswerber - nach den Behauptungen der revisionswerbenden Parteien der unmittelbare Empfänger der Chatnachrichten ihres früheren Ehemannes bzw Vaters - über die genaueren Umstände dieses behaupteten Nachrichtenaustausches in kindgerechter Weise einzuvernehmen gewesen.
 
Weil das VwG somit in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen hätte dürfen, war das angefochtene Erkenntnis gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
 

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