Entscheidend ist nicht, wo die Beklagte die Spielerkonten führt; erst ein die Gewinne übersteigender Verlust schädigt das Vermögen des Spielers
GZ 8 Ob 172/22k, 27.06.2023
OGH: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit eines Spiels, das den in § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GSpG genannten Charakter hat, bei dem also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, setzt eine Strafbarkeit iSd § 168 StGB nicht voraus. Um die darauf gestützten deliktischen Schadenersatzansprüche der Klägerin zu beurteilen, ist es daher nicht unerlässlich, den Inhalt des Vertrags zwischen dem Spieler und der Beklagten zu prüfen, weil bereits der behauptete Verstoß der Beklagten gegen die § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GSpG zivilrechtliche Schadenersatzansprüche aus deliktischer Haftung auslöst.
Grundsätzlich kann der Geschädigte seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder Erfolgsort geltend machen. Erfolgsort ist der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. Für den Bereich eines reinen Vermögensschadens kann der Geschädigte an seinem Wohnort nur dann klagen, wenn neben der Vermögensbeeinträchtigung an diesem Ort ein weiteres Element der unerlaubten Handlung in diesem Staat eingetreten ist oder gesetzt wurde, wenn daher der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist.
Dem Einwand der Beklagten, der Erstschaden habe sich infolge der Einzahlung des Einsatzes des Spielers auf das Spielerkonto in Malta verwirklicht, ist entgegenzuhalten, dass der dort erliegende Spieleinsatz sich nach dem Erfolg oder Misserfolg des Spiels richtet. Verluste werden mit Gewinnen ausgeglichen, sodass erst der letztlich verbleibende Verlust einen Erstschaden darstellt, der sich für den Spieler durch das Fehlen des entsprechenden Betrags in seinem in Österreich befindlichen Vermögen auswirkt. Entscheidend ist danach nicht, wo die Beklagte die Spielerkonten führt. Die Einzahlung des Spielers schädigt sein Vermögen nicht, denn ihm steht in gleicher Höhe eine Forderung gegen die Beklagte gegenüber, die er sich jederzeit auf Verlangen wieder auszahlen lassen kann. Erst ein die Gewinne übersteigender Verlust aus dem verbotenen Glücksspiel schädigt das Vermögen des Spielers, indem sich sein Auszahlungsanspruch dadurch um den Verlust vermindert.
Nach Österreich weist auch, dass die den Schadenersatz begründende Rechtswidrigkeit aus dem Verstoß gegen das österreichische Glücksspielrecht resultiert, also einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche österreichische Eingriffsnormen. Das vorgeworfene deliktische Verhalten der Beklagten bestand hier nicht im Anbieten von Online-Glücksspielen an sich, sondern darin, dieses Angebot für österreichische Spieler im Geltungsbereich der Konzessionspflicht zugänglich und nutzbar zu machen.