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Wirtschaftsrecht

OGH: § 7 UWG – Herabsetzung eines Unternehmens

Nach § 7 UWG trägt der Beklagte die Beweislast für die Wahrheit seiner Mitteilung; der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt

22. 08. 2023
Gesetze:   § 7 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Herabsetzung eines Unternehmens, Tatsachenbehauptungen, Beweislast, Reichweite

 
GZ 4 Ob 234/22y, 31.05.2023
 
OGH: Ankündigungen dürfen nicht zergliedernd betrachtet werden; vielmehr muss darauf abgestellt werden, welchen Gesamteindruck der Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Betrachtung erhält.
 
Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck an, die die inkriminierten Äußerungen hinterlassen. Hiefür ist auf den maßgeblichen Gesichtspunkt des verständigen Erklärungsadressaten abzustellen.
 
Bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen, entscheidend kann immer nur jene Bedeutung der Angabe sein, die sich beim flüchtigen Lesen ergibt, hiebei kommt es immer auf den Gesamteindruck der Mitteilung an.
 
Maßgebend ist der Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit.
 
Nach § 7 UWG trägt der Beklagte die Beweislast für die Wahrheit seiner Mitteilung. Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt.
 
Im vorliegenden Fall lautet die beanstandete Werbemitteilung der Beklagten dahingehend, dass der TV-Sender der Klägerin laut Teletest eine bestimmte Anzahl von Zusehern gehabt habe. Der von einer dritten Organisation erstellte Teletest umfasst ausschließlich die lineare Übertragung. Andere Übertragungsarten wie etwa Internet-Streaming werden von diesem Test nicht umfasst. Von welcher Anzahl an Zusehern die Sendung allenfalls über Live-Streaming verfolgt wurde, ist auch nicht bekannt.
 
Die Vorinstanzen haben auf Basis dieser Sachlage das Vorliegen einer unwahren Tatsachenbehauptung vertretbar verneint. Die Beklagte bezog sich in der beanstandeten Äußerung ausdrücklich auf den Teletest, der keine anderen als lineare Übertragungen misst. Somit ist die beanstandete Äußerung prima vista wahr. Eine Unwahrheit durch Weglassung aufklärender Umstände ist schon deshalb zu verneinen, weil Aufrufzahlen über das Live-Streaming nicht greifbar waren und dem Durchschnittsleser ohnehin bekannt ist, dass zunächst linear ausgestrahlte Sendungen vielfach „on demand“, also auf Abruf (wann immer) verfügbar sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis kam, dass der Leser damit in der Lage sei, zwischen Zuschauerzahlen laut „Teletest“ und Aufrufzahlen eines Abrufdienstes zu unterscheiden.
 
Da erwiesen ist, dass die beanstandete Aussage, wonach die Sendung 1.020 bzw 410 Fernseh-Zuseher gehabt habe, zutrifft, wurde der Inhalt der beanstandeten Mitteilung der Beklagten im Wesentlichen bestätigt und ist die Beklagte somit ihrer Beweispflicht nachgekommen und trifft die Beweispflicht für das (von der Klägerin behauptete) Mehr an Zusehern gem der allgemeinen Beweislastregel, wonach grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat, die Klägerin selbst.
 

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