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Strafrecht

OGH: Zur „Entrüstungs-Beleidigung“

Gerade auch mit Blick auf die Kommunikation in einem niederschwelligen Internetmedium (Facebook) kann eine ehrverletzende Reaktion auf das Verhalten eines Beleidigten sehr wohl auf einer (auch) allgemein begreiflichen Entrüstung gründen

22. 08. 2023
Gesetze:   § 115 StGB
Schlagworte: Ehrenbeleidigung, Beschimpfung, Entrüstung, allgemeine Begreiflichkeit, Sich-Hinreißenlassen, Entschuldigungsgrund, Internet, Facebook

 
GZ 15 Os 23/23f, 19.04.2023
 
OGH: Gem § 115 Abs 3 StGB ist entschuldigt, wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise (hier:) zu beschimpfen, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist. Die als Moment der Entschuldigung angesprochene Entrüstung über das Verhalten eines anderen stellt - als naturgemäß subjektives Kriterium - stets auf dessen Wahrnehmung durch den Entrüsteten ab, die - lege non distinguente - durch unmittelbare eigene Perzeption oder aber mediatisiert durch Erfassung fremder Berichterstattung erfolgen kann.
 
Die allgemeine Begreiflichkeit der Entrüstung liegt dann vor, wenn sie für einen Durchschnittsmenschen idS verständlich ist, dass auch er sich vorstellen kann, er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Die allgemeine Verständlichkeit ist somit von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen, wobei alle Tatumstände und die psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Es kommt darauf an, dass dem Täter kein Vorwurf gemacht werden kann, dass er sich hinreißen ließ, weil die Ursache dafür nicht in seinem Charakter, sondern in den äußeren Umständen zu suchen ist. Zudem muss die Beschimpfung als Reaktion auf das Verhalten des Betroffenen in einer nach den Umständen entschuldbaren Weise erfolgen, dh anlassadäquat sein; eine unangemessene Überreaktion ist nicht entschuldigt.
 
Nach den Feststellungen „entrüstete“ sich hier der Angeklagte auf Facebook über das in dem (verlinkten) Zeitungsartikel wahrheitsgemäß beschriebene Verhalten des Privatanklägers, also den diesem zugeschriebenen Mord an dessen Ehefrau und Mutter zweier kleiner gemeinsamer Kinder des Privatanklägers, wobei die Tat in unmittelbarer Nähe begangen wurde. Die dem Privatankläger vorgeworfene Tat ging dem Angeklagten „sehr nahe“, weil die Geburt seines (ersten) Kindes unmittelbar bevorstand und „ihm generell derartige Dinge, wenn es also um Kinder geht, sehr nahe und ans Herz gehen“. Aus dieser starken Entrüstung heraus reagierte der Angeklagte unmittelbar, nachdem er den Zeitungsartikel zu Ende gelesen hatte, indem er das inkriminierte Posting veröffentlichte. Gerade auch mit Blick auf die Besonderheit der gegenständlichen Facebook-Kommunikation, nämlich einer primär an dritte Personen gerichteten Äußerung in einem niederschwelligen Internetmedium, kann eine ehrverletzende Reaktion auf das Verhalten eines Beleidigten sehr wohl auf einer (auch) allgemein begreiflichen Entrüstung gründen und somit gem § 115 Abs 3 StGB entschuldigt sein.
 
 

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