Die auf individuelle Bedürfnisse des Berechtigten abgestimmte dingliche Befugnis, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnis zu benützen, bildet die Servitut des Gebrauchsrechts iSd § 504 ABGB und kann nur mit einer zeitlichen Beschränkung einverleibt werden
GZ 5 Ob 183/22f, 31.05.2023
OGH: Die - gem § 9 GBG einverleibungsfähige - Dienstbarkeit ist das dingliche Recht der beschränkten Nutzung einer fremden Sache. Eine Grunddienstbarkeit muss dabei der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstücks dienen (§ 473 ABGB). Dieses Erfordernis der Nützlichkeit oder Bequemlichkeit bezieht sich immer auf das Grundstück selbst, nicht auf persönliche Vorteile seines Eigentümers. Entscheidend für die Einordnung als Dienstbarkeit sind also nur liegenschaftsbezogene Utilitätserwägungen.
Die allgemeinen Teile der Liegenschaft stehen im schlichten Miteigentum aller Mit- und Wohnungseigentümer. An ihnen bestehen daher keine exklusiven Sondernutzungsrechte. Dem einzelnen Wohnungseigentümer kommen daran Teilhaberrechte zu; er hat Anspruch auf eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Benützung der gemeinsamen Sache.
Das hier in den Dienstbarkeitsverträgen den jeweiligen Wohnungseigentümern einer Reihenhausanlage eingeräumte Benützungsrecht besteht darin, die Dienstbarkeitsfläche so zu benützen, wie die Benützung von privaten Hauszugängen und Hausvorplätzen im dortigen Gemeindegebiet ortsüblich ist, somit insbesondere zum Gehen und zum Befahren, zur Durchführung von Ladetätigkeiten, zum Parken von Fahrzeugen, als Spielmöglichkeit für Kinder und dgl. Die rechtliche Möglichkeit dieser Form der Nutzung besteht allerdings schon aufgrund der den Wohnungseigentümern zukommenden Teilhaberrechten. Zweck und Rechtsfolge der Vereinbarung der Dienstbarkeit der „Alleinbenützung“ ist daher nicht die Einräumung des Rechts zu einer bestimmten Nutzung, sondern der Ausschluss der anderen Teilhaber von dieser Nutzung. Das ohnedies bestehende Nutzungsrecht wird idS an die persönlichen Bedürfnisse der jeweiligen Miteigentümer angepasst. Die auf individuelle Bedürfnisse des Berechtigten abgestimmte dingliche Befugnis, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnis zu benützen, bildet allerdings die Servitut des Gebrauchsrechts iSd § 504 ABGB. Dieses Gebrauchsrecht zählt nach § 478 ABGB (wie auch das Wohnungs- und das Fruchtgenussrecht) zu den persönlichen Servituten. Eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, kann zwar auch als Grunddienstbarkeit bestellt werden. Eine solche Verbücherung ist jedoch nach LuRsp nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern. Eine solche zeitliche Beschränkung enthalten die hier vereinbarten Dienstbarkeiten nicht. Deren Verbücherungsfähigkeit als Grunddienstbarkeit ist daher jedenfalls zu verneinen.