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Zivilrecht

OGH: Zur Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG

Die Annahme eines nach § 18 Abs 2 WEG abgetretenen Anspruchs ist insoweit als (zumindest fingierte) Verwaltungsmaßnahme zu qualifizieren

22. 08. 2023
Gesetze:   § 18 WEG, § 863 ABGB, §§ 1392 ff ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Gewährleistungsansprüche, Schadenersatzansprüche, Abtretung, Zession, Eigentümergemeinschaft, Annahme, Verwalter

 
GZ 2 Ob 78/23v, 27.06.2023
 
OGH: Nach § 18 Abs 2 WEG können Wohnungseigentümer die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Diese Abtretung kann sowohl Ansprüche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft als auch solche bezüglich der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte erfassen. Neben den vertraglichen Ansprüchen können auch deliktische Ansprüche Gegenstand der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG sein.
 
Als ausreichender Titel für eine Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG genügt das gemeinschaftliche Interesse der Wohnungseigentümer an der Schadensbehebung. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs 2 WEG erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Die - auch schlüssig mögliche - Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft - idR also durch den Verwalter - zu erfolgen. Die Annahme eines nach § 18 Abs 2 WEG abgetretenen Anspruchs ist insoweit als (zumindest fingierte) Verwaltungsmaßnahme zu qualifizieren.
 
Die auf diese Weise - also durch Annahme durch den Verwalter - wirksam zustande gekommene Zession bewirkt im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft überprüfen müsste. Die in der Revision angesprochenen Fragen iZm mit einem an einem Wohnungseigentumsobjekt bestehenden Fruchtgenussrecht können daher dahinstehen.
 

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