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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Ausschlussfrist des Art 35 MÜ auch dann gilt, wenn Schadenersatzansprüche auf eine mangelnde Versorgung der bei einem Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs erlittenen Verletzungen gestützt werden

Der EuGH führte aus, dass ein Unfall als ein unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes, schädigendes Ereignis zu verstehen ist, wobei nicht verlangt wird, dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder dass es einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Betrieb oder der Bewegung des Luftfahrzeugs gibt; ein Schadenseintritt kann nicht immer auf ein isoliertes Ereignis zurückgeführt werden, wenn dieser Schaden sich als Folge eines Bündels von Ereignissen darstellt, die einander gegenseitig bedingen; somit ist ein innerlich zusammenhängender Vorgang ohne räumlich-zeitliche Zäsur als ein einheitlicher Unfall iSv Art 17 Abs 1 MÜ anzusehen; dies ist der Fall, wenn das Umfallen einer Kaffeekanne dazu führt, dass ein Reisender verbrüht wird und unverzüglich vom Bordpersonal medizinisch erstversorgt werden muss; in Anbetracht der räumlichen und zeitlichen Kontinuität zwischen dem Umfallen der Kaffeekanne und der medizinischen Erstversorgung des dadurch verletzten Reisenden besteht nämlich unbestreitbar ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Umfallen und der Verschlimmerung der dadurch verursachten Körperverletzung aufgrund der unzureichenden medizinischen Erstversorgung

22. 08. 2023
Gesetze:   Art 17 MÜ, Art 29 MÜ, Art 35 MÜ
Schlagworte: Schadenersatzrecht, internationales Luftfahrtrecht, Haftung des Luftfrachtführer, Ausschlussfrist, Unfall an Bord, mangelnde Versorgung

 
GZ 2 Ob 148/23p, 25.07.2023
 
Art 17 Abs 1 MÜ:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.
 
Art 29 MÜ:
Bei der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Übereinkommen, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind; die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und welche Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt. Bei einer derartigen Klage ist jeder eine Strafe einschließende, verschärfte oder sonstige nicht kompensatorische Schadenersatz ausgeschlossen.
 
Eine der in Art 29 MÜ angesprochenen Beschränkungen ergibt sich aus Art 35 MÜ:
(1) Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
(2) Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.
 
Der Senat ersuchte den EuGH um eine Vorabentscheidung ua zur Auslegung des Art 17 Abs 1 MÜ.
 
OGH: Der EuGH entschied mit Urteil vom 6. 7. 2023, C-510/21, DB/Austrian Airlines, wie folgt: „Art 17 Abs 1 MÜ ist dahin auszulegen, dass die unzureichende medizinische Erstversorgung eines Reisenden an Bord eines Luftfahrzeugs, die zu einer Verschlimmerung der durch einen 'Unfall' iS dieser Bestimmung verursachten Körperverletzung geführt hat, als Teil dieses Unfalls anzusehen ist.“
 
Der EuGH führte aus, dass ein Unfall als ein unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes, schädigendes Ereignis zu verstehen ist, wobei nicht verlangt wird, dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder dass es einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Betrieb oder der Bewegung des Luftfahrzeugs gibt. Ein Schadenseintritt kann nicht immer auf ein isoliertes Ereignis zurückgeführt werden, wenn dieser Schaden sich als Folge eines Bündels von Ereignissen darstellt, die einander gegenseitig bedingen. Somit ist ein innerlich zusammenhängender Vorgang ohne räumlich-zeitliche Zäsur als ein einheitlicher Unfall iSv Art 17 Abs 1 MÜ anzusehen. Dies ist der Fall, wenn – wie vorliegend – das Umfallen einer Kaffeekanne dazu führt, dass ein Reisender verbrüht wird und unverzüglich vom Bordpersonal medizinisch erstversorgt werden muss. In Anbetracht der räumlichen und zeitlichen Kontinuität zwischen dem Umfallen der Kaffeekanne und der medizinischen Erstversorgung des dadurch verletzten Reisenden besteht nämlich unbestreitbar ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Umfallen und der Verschlimmerung der dadurch verursachten Körperverletzung aufgrund der unzureichenden medizinischen Erstversorgung.
 
Der Senat hat in seinem Ersuchen um Vorabentscheidung bereits festgehalten, dass der Anspruch des Klägers zweifelsfrei nach Art 35 MÜ präkludiert wäre, wenn dessen Verbrühung mit Kaffee und eine daran anschließende unzureichende medizinische Erstversorgung an Bord des Luftfahrzeugs als einheitliches Geschehen unter den Unfallbegriff des Art 17 Abs 1 MÜ fallen. Ein Rückgriff auf nationales Recht (in casu: § 1489 ABGB) wäre dann keinesfalls möglich.
 
Daran ist festzuhalten. Aufgrund der Entscheidung des EuGH ist geklärt, dass es sich um ein einheitliches Geschehen (Unfall iSd Art 17 MÜ) handelt, sodass die nach Ablauf von zwei Jahren eingebrachte Klage präkludiert ist.
 

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