In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 5 Ob 85/06w hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob die Wohungseigentümergemeinschaft zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen aktivlegitimiert ist:
Die Klägerin (Wohungseigentümergemeinschaft) hatte den Beklagten (RA) mit der Geltendmachung von - allgemeine Teile der Liegenschaft betreffenden - Gewährleistungsansprüchen gegen den Bauträger beauftragt und macht nunmehr Schadenersatzansprüche gegen diesen wegen Schlechtvertretung geltend. Der Beklagte bestreitet die von den Vorinstanzen bejahte Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung dieser Ansprüche, weil Mängel an der Liegenschaft verfolgt worden seien, zu deren Geltendmachung nicht die Klägerin, sondern die einzelnen Mit- bzw Wohnungseigentümer legitimiert gewesen seien.
Dazu der OGH: Der aus individuellen Verträgen der Wohnungseigentümer mit dem Bauträger herrührende Gewährleistungsanspruch steht den Wohnungseigentümern zu; die Wohungseigentümergemeinschaft ist insofern nicht anspruchsberechtigt. Die den einzelnen Wohnungseigentümern aus ihren individuellen Verträgen mit dem Errichter der Baulichkeit zustehenden Gewährleistungsansprüche auf ordnungsgemäße Herstellung und Beseitigung von Mängeln ist allerdings weitgehend deckungsgleich mit dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile und der Behebung ernster Schäden in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten. Insofern bestehen gemeinschaftliche Interessen an der Herstellung eines mängelfreien Zustands sowie einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zwecks. Es können daher solche Individualrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit auch der Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft abgetreten werden.