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Zivilrecht

OGH: Zum Schadenersatzanspruch bei Leasing („Dieselskandal“)

Hat die Klägerin das Fahrzeug im eigenen Namen erworben und den Leasingvertrag erst nachträglich zur Finanzierung des Kaufpreises abgeschlossen, so macht sie einen eigenen Schaden geltend, der Grundlage eines Ersatzanspruchs sein kann

22. 08. 2023
Gesetze:   § 1293 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, Art 5 VO 715/2007/EG, RL 2007/46/EG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Abschalteinrichtung, Thermofenster, Schadensbegriff, Leasingnehmer, Finanzierung, Dieselskandal

 
GZ 8 Ob 22/22a, 27.06.2023
 
OGH: Der EuGH hat festgehalten, dass die RL 2007/46/EG und die VO 715/2007/EG dahin auszulegen sind, dass sie neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller schützen, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, und die Mitgliedstaaten deshalb einen Schadenersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Hersteller vorsehen müssen, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist. Dementsprechend hat der OGH eine Haftung des Herstellers für Abgasmanipulationen bejaht, auch wenn er in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis zum Käufer steht.
 
Dieser Schadenersatzanspruch richtet sich nach dem nationalen Recht, ist aber am unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu messen, muss also eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Verstoß darstellen. Ein solcher Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, wobei der Vermögensschaden im durch die schädigende Handlung herbeigeführten Geldwertverlust gelegen ist. Auch der EuGH hat schon darauf hingewiesen, dass sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber für ein solches Fahrzeug gezahlt hat, und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus eines manipulierten Emissionskontrollsystems ergeben kann.
 
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Die Vorinstanzen haben sich auf eine E des OGH gestützt, welche die Klage einer Leasingnehmerin betraf, die wegen angeblicher Abgasmanipulationen den Ersatz von 30 % des Neuwagenkaufpreises begehrte, obwohl sie das Fahrzeug erst nach Ablauf der fünfjährigen Leasingsvertragsdauer erworben hatte. Damals erachtete der OGH die Abweisung des Klagebegehrens wegen Unschlüssigkeit als vom den Gerichten gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum gedeckt, weil die Leasingnehmerin das Fahrzeug aufgrund der gewählten Vertragskonstruktion gerade nicht als Neuwagen erworben hatte.
 
Hier hat die Klägerin das Neufahrzeug aber im eigenen Namen erworben und den Leasingvertrag erst nachträglich zur Finanzierung des Kaufpreises abgeschlossen. Durch ihr Vorbringen, dass sie bei Kenntnis der behaupteten Manipulationen für das Fahrzeug 30 % weniger bezahlt hätte, hat die Klägerin - auch wenn der Kaufpreis über einen Leasingvertrag finanziert wurde - einen eigenen Schaden behauptet, der Grundlage eines Ersatzanspruchs sein kann.
 
 

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