Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel, fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes „in dubio pro reo“
GZ Ra 2023/02/0108, 06.07.2023
VwGH: Der im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt in jenen Fällen zur Anwendung, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise beim entscheidenden Organ (hier: VwG) nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen. Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel, fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes „in dubio pro reo“.