Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 2 AVG gilt auch für das Verfahren vor den VwG
GZ Ra 2021/12/0060, 10.07.2023
VwGH: Die Frage, welche Schlüsse aus Zeugenaussagen bzw aus Beweisergebnissen für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu ziehen sind, obliegt der Beweiswürdigung des VwG. Der VwGH als Rechtsinstanz ist nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen nicht dazu berufen, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. IZm der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des VwG nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor.
Das VwG ist berechtigt und verpflichtet, die Beweiswürdigung aufgrund aller Verfahrensergebnisse durchzuführen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung ist es daher keinesfalls ausgeschlossen, dass das VwG zu anderslautenden Feststellungen als die Dienstbehörde gelangt, die auch nicht zwingend auf Gutachten der BVAEB gründen müssen.