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Verfahrensrecht

VwGH: Beweisantrag auf ergänzende Einvernahme eines Zeugen

Divergierende Aussagen sind noch kein hinreichender Grund für die neuerliche Vernehmung als Zeuge

21. 08. 2023
Gesetze:   §§ 37 ff AVG, § 45 AVG, § 46 AVG
Schlagworte: Beweisantrag, ergänzende Einvernahme eines Zeugen

 
GZ Ra 2023/02/0108, 06.07.2023
 
VwGH: Hinsichtlich des gestellten Beweisantrages ist darauf zu verweisen, dass Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG.
 
Divergierende Aussagen sind noch kein hinreichender Grund für die neuerliche Vernehmung als Zeuge. Es besteht auch keine Verpflichtung, Personen bei unverändertem Beweisthema so lange und so oft zu vernehmen, bis deren Aussagen zur Zufriedenheit einer Partei ausfallen.
 
 

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