Selbst der Umstand eines zufälligen Aufeinandertreffens der Parteien, ändert nichts daran, dass im unmittelbaren Anschluss erfolgte Handlungsweisen als „Verfolgung“ iSd § 382d EO qualifiziert werden können
GZ 7 Ob 101/23p, 28.06.2023
OGH: Gem § 382d EO (vormals § 382g EO) kann der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre durch bestimmte – in dieser Rechtsnorm aufgezählte – Mittel gesichert werden. Voraussetzung für die Erlassung dieser einstweiligen Verfügung ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking“-Handlungen oder anderer unzulässiger Eingriffe in die Privatsphäre. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt.
§ 382d EO regelt den Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre. Zur Beurteilung, was zur Privatsphäre nach § 382d EO gehört, wird insbesondere aus § 16 ABGB das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung (ua) seines Privatbereichs abgeleitet. Unerwünschte Kontaktaufnahmen als Kernfall des Stalkings können einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, sofern sie erheblich sind. Wenn die Kontaktaufnahmen in Art und Umfang eine Intensität erreichen, die den Rahmen des sozial Verträglichen sprengt, kann das Recht auf Privatsphäre verletzt sein. Jedenfalls muss im Verhalten eine gewisse Beharrlichkeit zum Ausdruck kommen, wie sie dem Stalkingbegriff immanent ist. Selbst der Umstand eines zufälligen Aufeinandertreffens der Parteien, ändert nichts daran, dass im unmittelbaren Anschluss erfolgte Handlungsweisen als „Verfolgung“ iSd § 382d EO qualifiziert werden können.