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Verfahrensrecht

OGH: Einstweilige Verfügung – Ablauf / Verlängerung der Frist

Bei der Verlängerung der einstweiligen Verfügung ist nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen; nur wenn sich ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefahren der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen, während bei der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für deren Erlassung neuerlich zu überprüfen sind

15. 08. 2023
Gesetze:   §§ 378 ff EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, einstweilige Verfügung, Ablauf / Verlängerung der Frist

 
GZ 7 Ob 101/23p, 28.06.2023
 
OGH: Nach stRsp erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht; nach Ablauf der Verfügungsfrist ist sie auf Antrag des Gegners aufzuheben. So lange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde, kann aufgrund von Zuwiderhandlungen vor Ablauf des Endtermins auch danach noch die Exekution bewilligt werden.
 
Die Frist, für welche eine einstweilige Verfügung bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraums nicht erreicht werden konnte, weil die Gefährdungslage weiter besteht. Analog zu § 128 Abs 3 ZPO ist eine Verlängerung nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag noch innerhalb der Verfügungsfrist gestellt wird.
 
Nach Ablauf der Verfügungsfrist kann nur mehr eine neue einstweilige Verfügung beantragt und erlassen werden, wenn und soweit die hiefür erforderlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen neuerlich zu prüfen sind, gegeben sind; unter denselben Voraussetzungen kann die einstweilige Verfügung nach Ablauf der ursprünglich bewilligten Verfügung auch nochmals erlassen werden. Eine Verlängerung der Geltungsdauer der bewilligten einstweiligen Verfügung nach deren Ablauf ist jedoch unzulässig; dies gilt auch für die einstweilige Verfügung gem § 382b EO sowie die nach § 382c EO (vormals § 382e EO).
 
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass damit Verstöße des Antragsgegners während aufrechter (verlängerter) einstweiliger Verfügung gegen diese nicht nur zur Exekutionsführung, sondern auch als Verhaltensweisen zur Erlassung einer neuerlichen einstweiligen Verfügung herangezogen werden können, soweit sie über den reinen Verstoß hinaus zusätzlich auch die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, hält sich im Rahmen der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Jud.
 
Bei der Verlängerung der einstweiligen Verfügung ist nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen. Nur wenn sich ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefahren der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen, während bei der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung – wie ausgeführt – das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für deren Erlassung neuerlich zu überprüfen sind.
 
Der Antragsgegner argumentiert, es drohten der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufende „Ketten-eV´s“, durch welche – ausgehend von einem einmaligen Vorfall – die Geltungsdauer immer wieder verlängert werden könnte, sollten der Erlassung der neuen einstweiligen Verfügung Sachverhalte zugrunde gelegt werden können, die sich bereits während der Verfügungsfrist der ursprünglichen (verlängerten) einstweiligen Verfügung ereignet hätten. Entgegen seiner Ansicht kommt es bei Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung zur neuerlichen Anspruchsprüfung und gerade nicht zur Verlängerung der bereits ursprünglich Erlassenen.
 
 

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