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Verfahrensrecht

OGH: Zur Bewertung des Entscheidungsgegenstands (GBG)

An eine offenkundige Fehlbeurteilung des Wertes des Entscheidungsgegenstands ist der OGH nicht gebunden

15. 08. 2023
Gesetze:   §§ 122 ff GBG, § 59 ff AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Grundbuchsverfahren, außerordentliches Rechtsmittel, Revisionsrekurs, Zulässigkeit, Wert des Entscheidungsgegenstandes, Bewertung, Rekursgericht

 
GZ 5 Ob 79/23p, 31.05.2023
 
OGH: In Grundbuchsachen gilt für die Entscheidung des Rekursgerichts § 59 AußStrG (§ 16 Abs 1 GBG). Nach § 126 Abs 2 GBG kann der Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG zu beachten sind.
 
Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchsachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. In einem solchen Fall hat das Rekursgericht gem § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt € 30.000 übersteigt. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - unanfechtbar und für den OGH bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen.
 
Einer durch die Entscheidung der zweiten Instanz beschwerten Partei steht die Möglichkeit offen, ungeachtet der Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz ein ao Rechtsmittel zu erheben und in diesem geltend zu machen, dass eine den OGH nicht bindende unzulässige Bewertung oder offenkundige Unterbewertung vorgenommen worden sei. Schließt sich der OGH dieser Beurteilung an, steht der abweichende Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz der inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels nicht entgegen. Eine offenkundige Fehlbeurteilung des Werts des Entscheidungsgegenstands, an die der OGH nicht gebunden wäre, zeigt die Antragstellerin hier aber nicht auf.
 
Ist der Wert - wie hier - nicht zwingend vorgegeben, kann das Gericht zweiter Instanz den Wert des Entscheidungsgegenstands zwar nicht willkürlich festsetzen, es steht ihm aber ein Ermessensspielraum offen. Sein Ermessen ist ein gebundenes Ermessen, die Bewertung hat sich am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren. Das Gericht zweiter Instanz darf daher den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen.
 
Hier hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt € 30.000 nicht übersteigt, darin liegt keine offenkundige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts. Daher ist der Revisionsrekurs ohne Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig.
 
 

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