In der unrichtigen rechtlichen Überzeugung der (ausländischen) Parteienvertreterin, vor Zustellung der Protokollabschrift keine weiteren inhaltlichen Ausführungen tätigen zu müssen, sondern ihr Rechtsmittel nach Einlangen des Verhandlungsprotokolls um inhaltliche Ausführungen ergänzen zu dürfen, ist zwar eine offenkundige Verkennung der Rechtslage, allerdings noch kein bewusster Missbrauch des Verbesserungsverfahrens zu erblicken
GZ 6 Ob 115/23i, 18.07.2023
OGH: Auch im Außerstreitverfahren (hier: Verfahren nach dem HKÜ) muss von einem Rechtsmittel verlangt werden, dass aus seinem Inhalt deutlich hervorgeht, wogegen sich der Rekurswerber wendet, inwieweit und aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet und welche andere Entscheidung er anstrebt. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen nach § 10 Abs 4 AußStrG - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Ausgehend davon sind nach stRsp auch zum Außerstreitverfahren mit inhaltlichen Mängeln behaftete „leere“ Rechtsmittel grundsätzlich einem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nämlich nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hingegen ist bei einem Missbrauch des Instituts der Verbesserung die Verbesserung zu verweigern. Wesentlich ist, ob es Anzeichen für einen Missbrauch (iSd Erschleichens eines Verbesserungsauftrags und damit einer Fristverlängerung) gibt. Ob der jeweilige Sachverhalt Anhaltspunkte für eine bewusst missbräuchliche Vorgangsweise bietet, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall wird im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen, dass die Frist zur Erhebung des Rekurses gem § 46 AußStrG - ungeachtet der noch nicht erfolgten Zustellung der Protokollabschrift - durch die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses ausgelöst wurde. Aus der Notwendigkeit, den Rekurs ohne Vorliegen einer Protokollabschrift ausführen zu müssen, kann allenfalls ein Verfahrensmangel des Rekursverfahrens abgeleitet werden.
Dem Rekurs ist hier zu entnehmen, dass die ausländische Vertreterin des Vaters unrichtig der rechtlichen Überzeugung war, vor Zustellung der Protokollabschrift keine weiteren inhaltlichen Ausführungen tätigen zu müssen, sondern ihr Rechtsmittel nach Einlangen des Verhandlungsprotokolls um inhaltliche Ausführungen ergänzen zu dürfen. Darin ist zwar eine offenkundige Verkennung der Rechtslage, allerdings noch kein bewusster Missbrauch des Verbesserungsverfahrens zu erblicken.