Bei der Werbung für eigene wie auch für von Konzernunternehmen angebotene Produkte handelt es sich grundsätzlich um Mittel des Leistungswettbewerbs; ein Marktmissbrauch durch den Marktauftritt und die „Querverweise“ käme nur aufgrund der „besonderen Verantwortung“ von marktbeherrschenden Unternehmen in Betracht
GZ 16 Ok 6/22a, 25.05.2023
OGH: Nach § 5 Abs 1 KartG ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten. Dieser Missbrauch kann insbesondere in den in § 5 Abs 1 Z 1 bis 5 KartG aufgezählten Verhaltensweisen bestehen. Nach Art 102 Abs 1 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in den in Art 102 Abs 2 lit a bis d AEUV angeführten Verhaltensweisen bestehen.
Bei der Hebelwirkung (Leveraging) handelt es sich um einen Sammelbegriff, der sich auf die Auswirkungen bezieht, die eine auf einem Markt angewandte Praxis auf einem anderen Markt entfalten kann. Nach der europäischen Rsp kann im Einsatz einer Hebelwirkung iSe Marktmachttransfers ein Marktmissbrauch liegen. Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Marktmachttransfer (Leveraging) wurde insbesondere in Fällen der Kopplung von komplementären Gütern oder Dienstleistungen erkannt. Dies betraf eng verbundene Märkte, die so strukturiert waren, dass die Bedarfsmarktträger des einen Markts notwendigerweise als potentielle Kunden des anderen Markts in Frage kamen.
Soweit die Antragstellerin hier vorbringt, die Unternehmensgruppe der Antragsgegnerinnen sei der einzige umfassend tätige Glücksspielkonzern in Österreich, sodass nur die Antragsgegnerinnen Angebote konzernübergreifend bewerben und dadurch potentielle Spieler zu ihren Angeboten hin „absaugen“ könnten, wird damit nicht dargetan, dass sich die Antragsgegnerinnen von den Mitteln des leistungsgerechten Dienstleistungswettbewerbs entfernen. Ebenso ergibt sich daraus nicht, dass es sich beim gemeinsamen Außenauftritt und den „Querverweisen“ um Verhaltensweisen handelt, die den Antragsgegnerinnen aufgrund ihrer besonderen Verantwortung als marktbeherrschende Unternehmen nicht zustünden.
Bei der Werbung für eigene wie auch für von Konzernunternehmen angebotene Produkte handelt es sich nämlich grundsätzlich um Mittel des Leistungswettbewerbs; ein Marktmissbrauch durch den von der Antragstellerin gerügten Marktauftritt und die „Querverweise“ käme daher nur aufgrund der „besonderen Verantwortung“ von marktbeherrschenden Unternehmen in Betracht.