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Strafrecht

OGH: Zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 7 MedienG)

Dass der Grund für die eigene Preisgabe von Umständen des Privat- oder Intimlebens in der Reaktion auf eine vorangegangene Veröffentlichung liegt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil das bloße Motiv für die eigene Handlungsweise die Freiwilligkeit der Disposition über das Selbstbestimmungsrecht betreffend das der Öffentlichkeit eröffnete Persönlichkeitsbild nicht berührt

15. 08. 2023
Gesetze:   § 7 MedienG, Art 8 EMRK, Art 10 EMRK
Schlagworte: Medienrecht, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, eigene Preisgabe von Umständen des Privat- oder Intimlebens, Familienleben, Politiker, Prominente, Pressefreiheit

 
GZ 15 Os 18/23w, 19.04.2023
 
OGH: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass ihre Privatsphäre geschützt wird, wobei zugunsten der Pressefreiheit auch zu berücksichtigen ist, ob die betreffende Person selbst bestimmte Inhalte öffentlich gemacht hat.
 
Der höchstpersönliche Lebensbereich iSd § 7 MedienG umfasst als Kernbereich der durch Art 8 EMRK geschützten Privatsphäre solche Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt. Dazu gehört jedenfalls die Intimsphäre eines Menschen, das sind seine körperlichen (zB Gesundheitszustand, Krankenbehandlungen usw) und geistigen Befindlichkeiten, sein Sexualverhalten, seine persönliche Identität und sein Verhalten im engsten Familienkreis.
 
Wer allerdings Informationen aus seinem Privatleben bewusst an eine mediale oder sonst große Öffentlichkeit adressiert, verlässt seinen höchstpersönlichen Lebensbereich und kann sich nicht mehr auf den Schutz des § 7 MedienG berufen.
 
Dass der Grund für die Preisgabe von Umständen des Privat- oder Intimlebens in der Reaktion auf eine vorangegangene Veröffentlichung liegt, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung, weil das bloße Motiv für die eigene Handlungsweise die Freiwilligkeit der Disposition über das Selbstbestimmungsrecht betreffend das der Öffentlichkeit eröffnete Persönlichkeitsbild nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene - etwa (wie hier) im Rahmen einer Debatte über seine Spesenabrechnung als Politiker - Informationen mit Bezug zum höchstpersönlichen Lebensbereich (hier: über den Bezug und die Verrechnung bestimmter Medikamente) aus den Medien aufnimmt, sie kommentiert und sich so an einer Diskussion über Details seines Intimlebens beteiligt. Dadurch hat er über sein Recht, über das der Öffentlichkeit eröffnete Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen, disponiert und sich so seines Schutzes vor medialer Indiskretion begeben. Gleiches gilt im Übrigen, wenn der Betroffene (wie hier) in einem öffentlich einsehbaren Facebook-Eintrag die Berichterstattung über einen (von ihm nicht bestrittenen) Medikamentenbezug zum Anlass nimmt, eine Debatte über den Umgang eines Mediums (hier: der K*-Zeitung) mit seiner Person zu initiieren, weil er damit eine private Angelegenheit mit seiner Position als Politiker verbunden und so zum Teil einer öffentlichen Debatte gemacht hat.
 

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