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Zivilrecht

OGH: Zum Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Der Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft über pflichtteilsrelevante Schenkungen ist schon durch eine sonst nicht erklärbare Verminderung des Vermögens ausreichend begründet

15. 08. 2023
Gesetze:   § 786 ABGB, Art XLII EGZPO
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Pflichtteilsberechtigter, Auskunftsrecht, Verlassenschaft, Erben, Nachlassvermögen, Schenkungen, Verminderung des Vermögens, begründete Besorgnis

 
GZ 2 Ob 81/23k, 27.06.2023
 
OGH: Schon bisher konnten Pflichtteilsberechtigte von der Verlassenschaft und nach Einantwortung von den Erben auf materiell-rechtlicher Grundlage Auskunft über das vorhandene Verlassenschaftsvermögen und Zuwendungen des Erblassers an andere Pflichtteilsberechtigte und Dritte verlangen. Im Anwendungsbereich des Art XLII Abs 1 erster F EGZPO bestand der Anspruch schon bei konkret dargelegter begründeter Besorgnis des Pflichtteilsberechtigten, dass ihm nicht das gesamte Nachlassvermögen oder nicht alle für den Schenkungspflichtteil relevanten Verfügungen des Erblassers bekannt waren. Der Anspruch war an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft und seine Ausübung nur durch das Schikaneverbot beschränkt. Er verpflichtete die Verlassenschaft oder die Erben, Auskunft über das vorhandene Verlassenschaftsvermögen und sämtliche pflichtteilsrelevanten Schenkungen zu geben. Daran hat die Schaffung des Auskunftsanspruchs gegen die Geschenknehmer in § 786 ABGB durch das ErbRÄG 2015 nichts geändert, sollte doch damit nur klargestellt werden, dass auch vom Geschenknehmer Auskunft verlangt werden kann.
 
Voraussetzung für den Anspruch auf genaue und vollständige Ermittlung des Nachlasses ist (nur) die subjektiv begründete Besorgnis des Berechtigten, dass weiteres, ihm bisher nicht bekanntes Nachlassvermögen vorhanden ist, wofür schon der ungeklärte Verbleib von Vermögenswerten ausreichend sein kann. Trotz „begründeter Besorgnis“ wäre der Auskunftsanspruch nur dann zu verneinen, wenn aufgrund des Beweisverfahrens feststeht, dass die Besorgnis tatsächlich unbegründet ist. Auch der Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft über pflichtteilsrelevante Schenkungen ist schon durch eine sonst nicht erklärbare Verminderung des Vermögens - auch ohne Nennung bestimmter Empfänger - ausreichend begründet.
 
Inhalt und Ausgestaltung eines allfälligen Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten sind im materiellen Recht zu suchen. Der Anspruch richtet sich nach dem Zweck der Auskunftspflicht, der allgemein darin liegt, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Leistungsansprüche gegen den Verpflichteten festzustellen und geltend zu machen. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten ist inhaltlich auf genaue und vollständige Ermittlung des Nachlasses gerichtet. Er soll sich ein Urteil verschaffen können, das ihn in die Lage versetzt, seinen Pflichtteilsanspruch zu errechnen. Ob ein zur Auskunft Verpflichteter dem Berechtigten auch die dazu gehörigen Belege zugänglich zu machen hat, bestimmt sich nach dem Zweck der Auskunftserteilung und hängt davon ab, ob das durch den Auskunftsanspruch geschützte Interesse des Berechtigten ansonsten nicht oder zumindest nicht vollständig befriedigt werden könnte.
 
 

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