Dem Wunsch des Kindes, beim entführenden Elternteil bleiben zu wollen (wie er gerade im Verfahren nach dem HKÜ von dem dann regelmäßig beim Entführer lebenden Kind typischerweise geäußert wird) kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu
GZ 6 Ob 103/23z, 21.06.2023
OGH: Hier steht fest, dass das Kind nach wie vor beiden Elternteilen emotional verbunden ist, es aber durch die diametral erhaltenen (ausschließlich negativen) Botschaften seiner Eltern über den jeweils anderen Elternteil massiv verunsichert ist. Das Verhalten beider Elternteile führte iVm der beginnenden Pubertät beim Kind zu massiven depressiven Verstimmungen, die in Österreich auch einer Behandlung zugeführt wurden. Die Mutter ist in der Lage und auch willens sowohl auf physische als auch psychische Beeinträchtigungen ihres Kindes adäquat zu reagieren. Dass die Rückführung des Kindes mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt, konnte das Erstgericht nicht feststellen.
Der Vater unterstellt dazu (gegenteilig) eine „erwiesene Suizidgefahr“ insbesondere für den Fall, dass das Kind wieder zur Mutter nach Rumänien zurückkehren müsse. Dies ist dem festgestellten Sachverhalt ebenso wenig zu entnehmen wie feststünde, dass es im Fall der Rückführung des Kindes nach Rumänien „zusätzlich zur bereits vorliegenden Suizidgefahr wegen des Herausreißens aus seinen sozialen Bindungen und dem bisherigen Lebensraum zu einer zusätzlichen erheblichen psychischen Belastung (iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ) käme“.
Zuletzt meint der Vater, es hätte dem „offen geäußerten“ Wunsch des Kindes, bei ihm und dem Bruder zu bleiben, mehr Gewicht zukommen müssen. Wiederum lässt er alle Begleitumstände außer Acht. Er berücksichtigt nicht, dass das 12-jährige Kind noch vor rund einem Jahr vor dem zuständigen rumänischen Gericht erklärt hatte, „jedenfalls bei der Mutter“ zu bleiben. Das Erstgericht schloss diesbezüglich zwar nicht aus, dass dieser Wunsch auf eine einseitige Beeinflussung der Mutter zurückzuführen gewesen sein könnte, hielt aber auch fest, dass eine massive Beeinflussung von „väterlicher bzw brüderlicher Seite“ vorliege und im väterlichen Haushalt auch nicht davor zurückgeschreckt werde, das Handy des Mädchens zu kontrollieren, höchstpersönliche und vertrauliche Gedanken eines pubertierenden und durch das Verhalten beider Eltern belasteten Mädchens zum eigenen Vorteil zu interpretieren und dieses auf Schritt und Tritt zu überwachen. Angesichts der wechselseitigen Beeinflussung durch die Eltern liegt keine erhebliche Rechtsfrage darin, dass die Vorinstanzen dem Wunsch des Kindes, beim entführenden Elternteil bleiben zu wollen (wie er gerade im Verfahren über die Rückführung nach dem HKÜ von dem dann regelmäßig beim Entführer lebenden Kind typischerweise geäußert wird) keine ausschlaggebende Bedeutung einräumten.