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Verkehrsrecht

VwGH: Strafbemessung nach § 19 VStG iZm Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften

Dass gem § 96 Abs 7 StVO die Behörden ein Verzeichnis lediglich über Bestrafungen nach § 99 Abs 1 bis 2 StVO (sowie jene nach § 37a FSG) zu führen haben, steht der Berücksichtigung sonstiger Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften bei der Strafbemessung gem § 19 VStG nicht entgegen

13. 08. 2023
Gesetze:   § 19 VStG, § 96 StVO, § 99 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Strafbemessung, Vormerkung, Verstöße

 
GZ Ra 2023/02/0070, 15.06.2023
 
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das VwG habe eine unvertretbare Strafbemessung durchgeführt, weil es bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nachteilige Folgen in Form einer zusätzlichen Immissionsbelastung sowie einer erhöhten Lärmentwicklung annehme und der Übertretung einen beträchtlichen Unrechtsgehalt einräume. Eine solche Strafbemessung sehe § 19 VStG nicht vor, es komme auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung an. § 20 Abs 2 StVO schütze die Verkehrssicherheit und nicht die Umwelt.
 
VwGH: Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint.
 
Da es sich bei der Strafbemessung somit um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.
 
Das VwG hat sich näher mit dem Unrechtsgehalt der übertretenen Norm auseinandergesetzt und insbesondere der Verkehrssicherheit hohes Gewicht beigemessen. Angesichts der relativ geringen Höhe der verhängten Strafe und des gravierenden Unrechtsgehalts der Tat gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Unvertretbarkeit der verhängten Strafe aufzuzeigen.
 
Es gebe darüber hinaus - so das Zulässigkeitsvorbringen - keine Rechtsgrundlage für die „Salzburger Vormerkungsevidenz“; § 96 Abs 7 StVO sehe für die Registrierung nur gravierende Übertretungen als Erschwerungsgrund vor; Übertretungen des § 99 Abs 2d StVO seien nicht in ein Register zu übernehmen und sei diese Bestimmung eine lex specialis zu § 55 Abs 2 VStG, was das VwG „ignoriere“.
 
Dass gem § 96 Abs 7 StVO die Behörden ein Verzeichnis lediglich über Bestrafungen nach § 99 Abs 1 bis 2 StVO (sowie jene nach § 37a FSG) zu führen haben, steht der Berücksichtigung sonstiger Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften bei der Strafbemessung gem § 19 VStG nicht entgegen.
 
Eine Eintragung in ein nach § 96 Abs 7 StVO eingerichtetes zentral geführtes Verwaltungsstrafregister oder eine Abfrage aus einem solchen wurde vom VwG nicht festgestellt.
 
Die rechtskräftig ebenfalls von der belBeh verhängte Verwaltungsstrafe und dadurch bewirkte Vormerkung des Revisionswerbers wegen einer einschlägigen Übertretung liegt im Verwaltungsstrafakt ein und wurde dem Revisionswerber zur Stellungnahme übermittelt. Eine Berücksichtigung dieser einschlägigen Vorstrafe war gem § 19 VStG angezeigt, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iZm der Strafbemessung nicht aufgezeigt wird.
 

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