Von einem eindeutigen Fall, und damit von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG, durfte das VwG vertretbar ausgehen, da in Anbetracht des der Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 2 StGB sowie wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Fall iVm Abs 4 Z 1 und 3 lit b StGB zugrunde liegenden Verhaltens des Fremden, das vom VwG zu Recht mit Hinweis auf Art 83 Abs 1 AEUV generell als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses und insbesondere aufgrund des geringen Alters des Missbrauchsopfers auch fallbezogen als besonders schwerwiegend erachtet wurde, ist nämlich die Annahme, dass das Verhalten des Fremden eine Gefahr iSd § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG darstellt, nicht zu beanstanden
GZ Ra 2023/21/0027, 04.07.2023
Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber geltend, dass das VwG zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
VwGH: Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass der VwGH in seiner Rsp wiederholt darauf hingewiesen hat, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, bei denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft.
Von einem derartigen eindeutigen Fall durfte das VwG - entgegen dem Revisionsvorbringen - in der vorliegenden Konstellation aber vertretbar ausgehen. In Anbetracht des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens des Revisionswerbers, das vom VwG zu Recht mit Hinweis auf Art 83 Abs 1 AEUV (vgl auch die darauf gestützte Richtlinie 2011/92/EU) generell als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses und insbesondere aufgrund des geringen Alters des Missbrauchsopfers auch fallbezogen als besonders schwerwiegend erachtet wurde, ist nämlich die Annahme, dass das Verhalten des Revisionswerbers eine Gefahr iSd § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG darstelle, nicht zu beanstanden.
Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf den seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraum und seine seither vollzogene Entwicklung während der Betreuung im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe verweist, ist für ihn daraus nichts zu gewinnen. Wie bereits das VwG dargelegt hat, ist nämlich nach stRsp des VwGH für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden - auch nach vom Revisionswerber überdies ins Treffen geführter Absolvierung einer Therapie - in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten (in Freiheit) maßgeblich. Entgegen dem Revisionsvorbringen vermögen daher weder die Ausführungen des Bewährungshelfers in der Beschwerde über das positive Verhalten des Revisionswerbers im Rahmen der Bewährungshilfe noch der seit der Tatbegehung im Juni 2020 bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses verstrichene Zeitraum im vorliegenden Fall die Verhandlungspflicht zu begründen, zumal seit der strafgerichtlichen Verurteilung erst rund ein Jahr vergangen war. Dass das VwG den Zeitraum des Wohlverhaltens insgesamt als zu kurz für eine positive Zukunftsprognose erachtete, ist bei diesem Delikt jedenfalls nicht zu beanstanden.
Im Übrigen liegt auch in Bezug auf die nach § 9 BFA-VG vorgenommene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen des ledigen Revisionswerbers, der - wie das VwG hervorhob - den Großteil seines Lebens in seiner Heimat, wo seine Eltern und weitere Geschwister nach wie vor leben, verbrachte, angesichts des erst etwa dreijährigen Aufenthalts in Österreich trotz seiner beruflichen Integration ein eindeutiger Fall vor.